Bargeld, Fremdwährung, Wertpapiere

Banknoten
© Schweizerische Nationalbank

Sie können Barmittel, d. h. Bargeld, Fremdwährung und Wertpapiere (Aktien, Obligationen, Schecks) mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz führen. Die Barmittel müssen auch nicht angemeldet werden.

Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs

Im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung können wir Kontrollen durchführen. Führen Sie 10 000 Schweizerfranken oder mehr mit sich, werden Sie dazu befragt. Dabei müssen Sie Fragen zu Ihrer Person, zur Herkunft und zum Verwendungsweck des Geldes sowie betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person (Eigentümer) beantworten.

Folgen der Kontrolle

Bei Barmitteln von mindestens 10 000 Schweizerfranken nehmen wir einen Eintrag in das Informationssystem des ​Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vor. Besteht ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, können die Barmittel vorläufig beschlagnahmt bzw. der Polizei übergeben werden. Weitere Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung bleiben vorbehalten.

Rechtslage in der Europäischen Union

Sie müssen Barmittel von mindestens 10 000 Euro bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr in oder durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, schriftlich bei den jeweiligen ausländischen Zollbehörden anmelden.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen/bargeld--fremdwaehrung--wertpapiere.html