Waffen

Meldepflicht an der Grenze

Waffen und Waffenbestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile sind bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr der Zollstelle anzumelden.

Waffen gemäss Waffengesetz

  • Feuerwaffen, wie etwa Pistolen, Revolver, Gewehre, Vorderschaftrepetierer (pump action), Unterhebelrepetierer (lever action), Selbstladewaffen (Flinten und Büchsen);
  • Druckluft- und C02-Waffen mit Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule, oder wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
  • Imitations-, Schreckschuss-und Soft-air-Waffen, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
  • Schmetterlingsmesser, Wurfmesser, einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus, bei Gesamtlänge grösser als 12 cm und Klingenlänge grösser als 5 cm;
  • Dolche mit symmetrischer Klinge kleiner als 30 cm;
  • Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen wie etwa Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze;
  • sämtliche Elektroschockgeräte sowie Sprayprodukte mit Reizstoffen nach Anhang 2 Waffenverordnung (WV), ausgenommen Pfefferspray.

Verbotene Waffen

Verboten ist unter anderem die Einfuhr von:
 
  • Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
  • Dolchen und Wurfmessern, Schmetterlingsmesser sowie Messern mit Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismen oder federunterstützten Öffnungsmechanismen. 
  • Schlag-, Wurf- und Schleuderwaffen
  • Elektroschockgeräten
  • Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (z. B. Spazierstock, Fotoapparat)
  • Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten

Bewilligungen

Waffen 1), die nicht als verbotene Waffen gelten, unterliegen der Bewilligungspflicht.

Eine Bewilligung benötigt unter anderem:
  • Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will (Waffentragbewilligung)
  • Wer Waffen, Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile ein-, aus- oder durchführen will.
1 Als Waffen gelten auch Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen CA, CS, CN und CR.
 

Zollbefreiung

A) Waffen und Munition für die Jagd und den Schiesssport:

Zwei persönliche Jagd-1) oder Sportwaffen2) bzw. eine Jagd- und 1 Sportwaffe mit dazugehöriger Munition, die glaubhaft für die Jagd oder den Schiesssport vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, werden abgabenfrei zugelassen 3).

Als glaubhaft ist zu betrachten, wenn z. B. folgende Nachweise vorgelegt werden können: Schiesspläne, Einladungen zu Veranstaltungen, Jagdpatente, Pachtverträge für Jagdreviere.

1 Als Jagdwaffen gelten Waffen, die für den Fachmann eindeutig als solche erkennbar sind, insbesondere ein- oder mehrläufige Gewehre mit glatten Läufen (Schrotgewehre, Flinten) oder mit gezogenen Läufen (Jagdkarabiner, Büchsen), ein- oder mehrschüssig sowie kombinierte Waffen (Bockbüchsflinten).

2 Als Sportwaffen gelten Hand- und Faustfeuerwaffen jeden Kalibers (z. B. Sportpistolen), die vom Fachmann eindeutig als solche erkennbar sind.

3 Munition, die im Ausland durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erworben wurde, ist in jedem Fall bewilligungspflichtig. Die Abgabenbefreiung kann nur im Rahmen der Wertfreigrenze von Fr. 300.- gewährt werden.

B) Kriegswaffen und Munition für Wett- oder Trainingsschiessen:

Persönliche Kriegswaffen mit dazugehöriger Munition, die glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, benötigen keine Bewilligung.

Die Wiedereinfuhr bzw. die Wiederausfuhr der Waffen ist obligatorisch.
 

Zollabgaben

Waffen, Patronen und Munition sind zollfrei.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % des Warenwerts. Die Vorweisung einer Quittung erleichtert die Zollveranlagung.

Kontakt

Einfuhr

Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen (ZSW)
3003 Bern
Tel.
+41 58 464 54 00

Zentralstelle Waffen

infozsw@fedpol.admin.ch

Ausfuhr von Feuerwaffen , insbesondere Jagd- und Sportwaffen, in einen Schengen-Staat

Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen (ZSW)
3003 Bern
Tel.
+41 58 464 54 00

Zentralstelle Waffen

infozsw@fedpol.admin.ch

Ausfuhr von Jagd- und Sportwaffen in einen Nicht-Schengen-Staat

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Exportkontrollen / Industrieprodukte
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 68 50

Staatssekretariat für Wirtschaft (Industrieprodukte)

Ausfuhr von anderen Waffen (z. B. Soft-air-Waffen) in einen Schengen-Staat oder in einen Nicht-Schengen-Staat

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Exportkontrollen / Industrieprodukte
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 68 50

Staatssekretariat für Wirtschaft (Industrieprodukte)

Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegswaffen

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Exportkontrollen / Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik
3003 Bern
Tel.
+41 58 464 50 94

Staatssekretariat für Wirtschaft (Kriegsmaterial)

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