Zum Hauptinhalt springen

Rechtliche Grundlagen BAZG

Die Zuständigkeit des Bundes für Zölle und andere Abgaben ist durch Artikel 133 der Schweizerischen Bundesverfassung bestimmt: «Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.»

Staatsvertragsrecht / Bundesrecht

Bilaterale Abkommen

  • SR 0.631.242.05 Security Amendment
  • Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen.

Steuern

Abgaben