Rechtliche Grundlagen BAZG
Die Zuständigkeit des Bundes für Zölle und andere Abgaben ist durch Artikel 133 der Schweizerischen Bundesverfassung bestimmt: «Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.»
Staatsvertragsrecht / Bundesrecht
Bilaterale Abkommen
- SR 0.631.242.05 Security Amendment
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen.