Betäubungsmittel und Drogen

Um die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu schützen und eine widerrechtliche Verwendung zu verhindern, unterliegen Betäubungsmittel strengen Vorschriften und Überwachungsmassnahmen.

Was Sie bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz beachten müssen, erfahren Sie auf der Internetseite des schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic.

Mitwirkung der Zollbehörden

Die Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit. Insbesondere wird der Schmuggel bekämpft.

Im Falle eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelrecht nehmen die Zollstellen mit den zuständigen Stellen (Swissmedic, Polizei etc.) Kontakt auf, welche über das weitere Vorgehen entscheiden.

Arzneimittel zum Eigenbedarf

Nur Reisende dürfen Arzneimittel, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe enthalten, ohne Ein- oder Ausfuhrbewilligung mit sich führen. Bedingung ist, dass die mitgeführte Menge nicht grösser ist als der Bedarf für 30 Tage und im Falle einer Ausfuhr das Bestimmungsland dieses erlaubt.

Wichtig:  Sie dürfen nur den Monatsbedarf mit sich führen, der für Sie bestimmt ist und nicht für Drittpersonen.

Weitere Informationen und Hinweise zu Bescheinigungen finden Sie auf der Internetseite des schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen/betaeubungsmittel-und-drogen.html