Freihandelsabkommen, Ursprung

WICHTIG: Der Gemischte Ausschuss des Pan-Europa-Mittelmeer Übereinkommens (PEM-Übereinkommen) hat am 7.12.2023 die revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens verabschiedet. Diese werden per 1.1.2025 die Übergangsregeln ersetzen. Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Ursprung im Rahmen der Freihandelsabkommen (präferenzieller Ursprung)

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen. Die Vorzugsbehandlung dieser Abkommen gilt jedoch nur für Waren, die die vorgesehenen Ursprungsbestimmungen erfüllen.

Wir sind für die Umsetzung des präferenziellen Warenverkehrs in der Schweiz im Rahmen der Freihandelsabkommen zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter: Freihandelsabkommen (präferenzieller Ursprung).

Ursprung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems für Entwicklungsländer (APS/GSP)

Das Allgemeine Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer geht zurück auf eine Resolution der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD). Den Entwicklungsländern wird die Teilnahme am Welthandel erleichtert und es werden von den Industrieländern einseitige Zollpräferenzen gewährt.

Wir sind für die Umsetzung in der Schweiz zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter: Entwicklungsländer.

Nicht-präferenzieller Ursprung

Der nicht-präferenzielle Ursprung findet dort Anwendung, wo bei der Wareneinfuhr und -ausfuhr aussenwirtschaftliche Massnahmen (z.B. Antidumpingabgaben, Kompensationsabgaben, Handelsembargos usw.) angewandt werden. Er steht jedoch nicht in Verbindung mit den Zollpräferenzen (präferenzieller Ursprung). Die Beglaubigungsstellen sind die Handelskammern der Schweiz und Liechtenstein.

Die Oberzolldirektion übt die Aufsicht über die Beglaubigungsstellen aus. Weitere Informationen finden Sie unter: Nicht-präferenzieller Ursprung.

Herkunftsangaben auf Produkten

Herkunftsangaben auf Produkten sind Hinweise auf die geografische Herkunft der Ware. Zwischen den zollrechtlichen Ursprungsregeln und den Regeln über die geografischen Herkunftsangaben gemäss dem Markenschutzgesetz gibt es grundlegende Unterschiede.

So gehören die geografischen Herkunftsangaben zum Kennzeichenrecht. Dieses schreibt vor, dass die verwendeten Herkunftsangaben zutreffen müssen um zu einem lauteren und unverfälschten Wettbewerb beizutragen.

Die Herkunftsangaben gewährleisten etwa, dass nur Produkte, die aus einem festgelegten geografischen Gebiet stammen und der Qualität sowie dem Ruf des Wirtschaftsstandortes «Schweiz» entsprechen, mit Angaben wie «Schweiz», «Swiss» oder ähnlichen Hinweisen auf die Schweiz versehen werden dürfen.

Die nationale Umsetzung der Vorschriften im Bereich der Herkunftsangaben ist Sache des Instituts für Geistiges Eigentum, www.ige.ch.

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