Aufhebung Industriezölle

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist bezüglich der Aufhebung der Industriezölle federführend. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist für die Umsetzung verantwortlich. Nachfolgend finden Sie einen thematischen Überblick über die betroffenen Bereiche:

Zolltarif Tares

Die Aufhebung der Industriezölle umfasst Waren der Kapitel 25-97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind. Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen inklusive einer Übersichtstabelle "Vereinfachung des Zolltarifs 1.1.2024" mit den vorgesehenen Änderungen der Zollansätze sowie der neuen Zolltarifstruktur.

Ursprung

Die Aufhebung der Industriezölle für Waren gemäss Kapitel 25-97 des Zolltarifs führt ab 1. Januar 2024 zu nachfolgender Regelung:

  1. Kein Ursprungsnachweis als Vorbeleg nötig: Für Waren, bei denen bereits bei der Einfuhr feststeht, dass sie in der Schweiz verbleiben.

  2. Ursprungsnachweise als Vorbeleg nötig: Für Waren, die in Freihandelspartnerländer ausgeführt werden sollen und für die bei der Ausfuhr entsprechende Ursprungsnachweise ausgestellt werden. 

FAQs und Informationen des SECO

Auf der Webseite des SECO finden Sie weitere Informationen zum Thema Aufhebung Industriezölle sowie in der Botschaft zur Änderung des Zolltarifgesetzes (BBl 2019 8479).

Auskunftsstellen

 

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/themen/aufhebung_industriezoelle.html