Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen

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Mit der Änderung des PEM-Übereinkommens wurden die Ursprungsregeln für die PEM Zone revidiert. Die Mehrheit der Vertragsparteien, darunter auch die Schweiz, haben beschlossen, die revidierten Regeln übergansweise bilateral anzuwenden. Damit sollen die Unternehmen dieser Vertragsparteien schon von den revidierten Regeln des Übereinkommens profitieren können, wodurch die Verwaltung der Ursprungsregeln flexibler und einfacher wird. Die übergangsweise bilaterale Anwendung («Übergangsperiode») endet, sobald das revidierte PEM-Übereinkommen verabschiedet ist. Die Vertragsparteien haben beschlossen, dass die «Übergangsperiode» am 1.9.2021 beginnt. Aufgrund des bilateralen Ansatzes müssen die Freihandelsabkommen (FHA) in der PEM Zone entsprechend angepasst werden. Die Übergangsregeln sind in den folgenden FHA der Schweiz/EFTA bereits anwendbar:

  • 1.9.2021:   CH-EU
  • 1.11.2021: EFTA-Übereinkommen
  • 1.1.2022:   EFTA-AL; EFTA-RS
  • 1.4.2022:   EFTA-ME; EFTA-MK
  • 1.9.2023:   EFTA-BA

Auswirkungen auf die Unternehmen

Während der Übergangsperiode können die Exportunternehmen entweder die Ursprungsregeln des heutigen Übereinkommens oder die revidierten Ursprungsregeln anwenden. Sie müssen jedoch vor der Ursprungskalkulation festlegen, für welche Regeln sie sich entscheiden.

Grundsätzlich sind die Kumulationszonen des PEM-Übereinkommens und der Übergangsregeln als zwei voneinander getrennte Zonen zu betrachteten. So sehen die Übergangsregeln denn auch nicht vor, dass im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgestellte Ursprungsnachweise für die Kumulation im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden können.

Auf formeller Ebene wird zwischen Ursprungsnachweisen unterschieden, die gemäss dem aktuellen PEM-Übereinkommen und solchen, die nach den revidierten Regeln ausgestellt werden. Letztere müssen mit dem englischen Verweis «TRANSITIONAL RULES» (für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) oder «gemäss den Übergangsregeln für den Ursprung» (Ursprungserklärung) ergänzt werden. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, sicherzustellen, dass Vormaterialien, die die präferenzielle Ursprungseigenschaft nach den (in der Regel liberaleren) revidierten Regeln erlangt haben, nicht als präferenzielle Vormaterialien in einer Produktionskette mit Kumulierung nach den Regeln des heutigen Übereinkommens verwendet werden.

Für im Inland ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt rückwirkend auf den 1.9.2021 unter gewissen Voraussetzungen die Durchlässigkeit. So können im Inland nach den PEM-Regeln ausgestellte Lieferantenerklärungen (erkennbar an fehlendem Vermerk "transitional rules") als gültige Vor-Ursprungsnachweise im Rahmen der Kumulierung oder unverändertem Wiederverkauf bei Anwendung der Übergangsregeln bei der Ausfuhr gelten. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie dem Merkblatt "Lieferantenerklärungen im Inland"

Übergangsregeln

Die Übergangsregeln bringen administrative Vereinfachungen, namentlich durch die Streichung der Ursprungsnachweise EUR-MED und die Vereinheitlichung der produkte-spezifischen Listenregeln. Zudem wurden mit der Einführung der Vollkumulation, der Abschaffung der No-Drawback- Regel und der Kalkulation mittels Durchschnittswerten neue Möglichkeiten geschaffen.

Informationen zum Thema «Übergangsregeln» und deren Anwendung finden Sie hier:

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/themen/ursprungsregeln-revidiertes-pem-uebereinkommen.html