Statistiken

Hier finden Sie Informationen über die Einfuhr von Spirituosen, alkoholischen Erzeugnissen und unvergälltem Ethanol sowie die Produktion von Spirituosen, die durch Destillation und Fabrikation erzeugt werden.

Die Veröffentlichung der statistischen Daten im Bereich der Spirituosensteuer ist in drei unterschiedliche Bereiche unterteilt: aktuelle Daten, historische Daten und Publikationen der ehemaligen Eidgenössischen Alkoholverwaltung EAV (2012-2017).

Die Statistik über die Einfuhr von Spirituosen, alkoholischen Erzeugnissen und unvergälltem Ethanol wird vierteljährlich veröffentlicht. Die Quartalszahlen sind jeweils am Ende der Monate April, Juli, Oktober und Januar des Folgejahres auf unserer Website verfügbar. Diese Daten sind provisorisch. Die endgültigen Daten werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten für das letzte Quartal validiert. Die übrigen Statistiken werden jährlich veröffentlicht.
 

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont

Tél.    +41 58 462 65 00
Fax    +41 58 463 18 28
alkohol@bazg.admin.ch

Rechtsgrundlagen

Gemäss Artikel 70 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV; SR 680.11) kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Daten über die besteuerten Spirituosen für statistische Zwecke verwenden und veröffentlichen.
 

Weitere Informationen

Zusätzlich zu den im Internet veröffentlichten Statistiken, erstellt das BAZG spezielle Statistiken auf Anfrage Dritter, wie z.B. Statistiken über definierte Warengruppen oder spezielle Bereiche. Um zu verhindern, dass sich ein Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen kann, werden spezielle Statistiken für die Privatwirtschaft in der Regel nur im Auftrag von Wirtschaftsverbänden erstellt.

Schließlich sind noch die Sondererhebungen zu erwähnen, d. h. Statistiken über bestimmte Waren, die auf Antrag erstellt werden, falls die veröffentlichten Ergebnisse nicht aussagekräftig genug sind.

Für die Erstellung von Sonderstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren ist in der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09) geregelt.