Ethanol

Üblicherweise steht die Verwendung von denaturiertem Ethanol im Vordergrund (Alkoholverordnung Art. 46). Denaturiertes Ethanol kann ohne Bewilligung bezogen und verwendet werden.

Undenaturiertes Ethanol ist grundsätzlich besteuert. Für industrielle Zwecke (z.B. Pharma, Forschung und Entwicklung) kann es auch steuerfrei verwendet werden.

Unternehmen, die unversteuertes Ethanol verwenden möchten, benötigen eine Verwendungsbewilligung.

Die Verwendungsbewilligung ist kostenpflichtig (Fr. 100.-, bzw. Fr. 200.- je nach Bezugsmenge) und auf 5 Jahre befristet. Die Verwendungsbewilligung können Sie hier beantragen.

Sind Sie bereits im Besitz einer Verwendungsbewilligung (VwB) und möchten diese anpassen beziehungsweise erneuern, so muss dies über ihren Account im alco-dec erfolgen:
www.alco-dec.eav.admin.ch

Wichtige Informationen zur Verwendung von Ethanol für die Herstellung von Cannabidiol (CBD) haltigen Produkten finden Sie auf unserem Merkblatt dazu.

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG 
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont

Tel.
+41 58 462 65 00
Fax
+41 58 463 18 28

alkohol@bazg.admin.ch

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