Passar News 2/2025

03.12.2025

Bitte beachten Sie folgende Informationen in Zusammenhang mit der Nutzung von Passar.

1. Passar Ausfuhr: Umstellungsfrist läuft am 31.12.2025 ab

Falls Sie Ihre Ausfuhren noch nicht auf Passar umgestellt haben: Registrieren Sie sich jetzt im ePortal und vereinbaren Sie die Umstellung auf Passar mit Ihrem Verzollungssoftware-Anbieter. Die Umstellungsfrist vom 31.12.2025 gilt unverändert.

Weitere Infos: www.passar.admin.ch/ausfuhr

Hinweis: Beachten Sie die spezifischen Übergangslösungen bei Ausfuhren von Tabakfabrikaten mit Rückerstattungen, Waren mit Tarifnummer 9999.9999 und Ausfuhren auf Lager.

2. Passar Ausfuhr: Zwei Varianten für die Aktivierung beim ZV

Warenanmeldungen Ausfuhr, die durch den Zugelassenen Versender (ZV) in eine Warenanmeldung Durchfuhr überführt werden, kann der ZV mit folgenden zwei Varianten aktivieren:

  • Variante 1

Der ZV aktiviert die Warenanmeldungen Ausfuhr eigenständig und zeitlich unabhängig. Dies bedeutet für den ZV, dass er im ersten Aktivierungsschritt die Warenanmeldungen Ausfuhr einzeln aktiviert und im zweiten Aktivierungsschritt die dazugehörende Warenanmeldung Durchfuhr.

Diese Variante 1 bringt beispielsweise in der Kurierbranche Vorteile: Ein LKW kann mit den Waren am Domizil beladen werden, für die der ZV aufgrund der vorgängigen Aktivierung der Warenanmeldung Ausfuhr die Warenfreigabe vom BAZG bereits erhielt.

Demgegenüber hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Aktivierung von Warenanmeldungen Ausfuhr bei Variante 1 in einigen Fällen nicht vorgenommen und die Warenanmeldung Ausfuhr auch nicht mit der Warenanmeldung Durchfuhr verknüpft wurde (Previous Doc Code EXPO). Dies führt auf beiden Seiten (BAZG und Geschäftspartner) zu nachträglichen administrativen Aufwänden.

  • Variante 2

Der ZV aktiviert die mit der Warenanmeldung Durchfuhr gekoppelten Warenanmeldungen Ausfuhr und die dazugehörende Warenanmeldung Durchfuhr gemeinsam in einem Aktivierungsschritt.

Bei einem Kontrollentscheid auf eine einzelne Warenanmeldung Ausfuhr besteht das Risiko, dass bei der Variante 2 der ganze LKW zur Abfahrt blockiert wird. Der ZV muss die Waren der entsprechenden Warenanmeldung Ausfuhr allenfalls nochmals ausladen.

Das BAZG bittet die involvierten Akteure, sich über die Aktivierungsvariante abzusprechen.

Hinweis: Die Frist zwischen der Akzeptanz und der Aktivierung der Warenanmeldung Ausfuhr (Aktivierungsfrist) wurde von 30 Tagen (bisher) auf 120 Tagen (neu) ausgeweitet.

3. Passar Ausfuhr: Automatisierte Aktivierung

Sparen Sie Zeit an der Grenze – auch für Ausfuhren aus der Schweiz! Erfassen Sie eine Transportanmeldung und laden Sie diese anschliessend durch «Remote Loading» oder manuell mit einem «DTS Scan» in die Activ App. Die automatisierte Aktivierung von Passar Ausfuhren mit Activ App wird aktuell an ausgewählten Grenzübergängen angeboten (Pilotphase, anschliessend Betrieb). Bitte nehmen Sie vor der ersten Fahrt Kontakt mit der zuständigen Lokalebene auf.

Richtlinie R 10-TP (PDF, 639 kB, 21.10.2025)

Kurzanleitung Remote Loading / DTS Scan (PDF, 1007 kB, 04.11.2025)

Verfügbare Grenzübergänge

Hinweis: Bei Nutzung der Activ App mit Passar Ausfuhr profitieren Sie von erweiterten Abfertigungszeiten analog zu den Durchfuhren, und zwar ohne vorherige Bewilligung. Gleichzeitig bereiten Sie sich frühzeitig auf Passar 2.0 vor: Mit der Einfuhr in Passar wird eine automatisierte Aktivierung vorausgesetzt, um unerwünschte Schaltergänge zu verhindern.

4. Passar Ausfuhr: Dokumenten-Upload / «Chartera Input» noch nicht freigegeben

Begleitdokumente sollen nur bei Kontrollen oder auf Verlangen von BAZG-Mitarbeitenden (Bsp.: Nachgelagerte Kontrollen) hochgeladen werden. Bis zu einer offiziellen Freigabe bzw. Kommunikation des BAZG dürfen keine Dokumente in «Chartera Input» hochgeladen werden.

5. Passar Durchfuhr: Selbstständige Garantieverwaltung im gVV ab 12.01.2026 (letzte Erinnerung)

Die neue selbstständige Garantieverwaltung mit Unterstützung des Monitoring-Tool «Garanzia» wird per 12.01.2026 in den regulären Betrieb überführt. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfahrensinhaber selbst für die Überwachung ihres bewilligten Referenzbetrages bei Durchfuhren und das Einleiten von allfälligen Massnahmen verantwortlich.

Weitere Infos:
Selbstständige Garantieverwaltung per 12.01.2026 (Durchfuhr gVV)  (PDF, 62 kB, 20.11.2025) (PDF, 62 kB, 20.11.2025)

6. Passar Durchfuhr: Begleitpapier - Dokumenttyp NZZZ

Die EU möchte mittelfristig den Dokumenttyp NZZZ (andere) für Begleitpapiere abschaffen. Dieser Dokumenttyp wird aktuell sehr häufig verwendet, obwohl ein eindeutiger Dokumenttyp in vielen Fällen zur Verfügung steht. Sehr oft wird auch das falsche Feld verwendet (gilt insbesondere für Transportdokumente).

Das BAZG empfiehlt, möglichst den eindeutigen Dokumententyp resp. das richtige Feld in der Warenanmeldung zu verwenden.

Beispiele:

  • Dokumente mit Referenznummer à la «Transport: 12345» à Angabe im Feld «Transportdokument»
  • AWB, HAWB à Angabe im Feld «Transportdokument» (Dokumenttyp N741)
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 à Dokumenttyp N954

Falls die Information bezüglich eines Begleitdokuments für die internationale Warenanmeldung nicht von Bedeutung ist, können Sie diese Empfehlung ignorieren. Ein Beispiel hierfür ist die Angabe einer Rückerstattungsliste für Rückwaren, für welche es keinen eindeutigen Dokumententyp gibt.

7. Passar Durchfuhr: Angabe des Customs Office of Exit for Transit

Das Customs Office of Exit for Transit (COoExitTra) ist immer anzugeben, wenn die Warenanmeldung Durchfuhr in Kombination mit der summarischen Ausgangsmeldung/Security eingereicht wird (Security Code 2 – EXS) und die Sendung während der Beförderung das Security-Gebiet EU/NO mit Bestimmung nach einem anderen gVV-Land verlässt. Fehlende Angaben führen zu Verzögerungen bei Durchfuhr Ausgängen.

Beispiele:

Angaben zur Beförderung

Anzugebende COoExitTra

Anzugebende

Customs Office of Transit

Bestimmungszollstelle MRN: Serbien (RSxxxxxx)

Bestimmungsland der Sendung Serbien:

via AT – HR

Ausgangszollstelle in HR (Grenze RS)

Eingang AT

Eingang RS

Bestimmungszollstelle MRN: Ukraine

Bestimmungsland der Sendung: Ukraine

via DE - PL

Ausgangszollstelle in PL (Grenze zu UA)

Eingang DE

Eingang UA

Bestimmungszollstelle MRN: Türkei

Bestimmungsland der Sendung: Türkei

via DE – HU – RS – BG

Ausgangszollstelle HU (Grenze zu RS)

Ausgangszollstelle BG (Grenze zu TR)

Eingang DE

Eingang RS

Eingang BG

Eingang TR

Bestimmungszollstelle MRN: Ungarn (Tompa, Grenze HU/RS)

Bestimmungsland der Sendung: Serbien

via DE - HU

Ausgangszollstelle in HU (Grenze zu RS – in diesem Fall Tompa)

Eingang DE

8. Passar Einfuhr: Vorinformation zukünftige ZE-Prozesse "Drittspediteur" und "Regelmässiger Verkehr mit Fahrplan"

Mit der Einführung von Passar 2.0 (voraussichtlich Q2/2026 gemäss Roadmap Passar) besteht für die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, von e-dec Import auf Passar Einfuhr zu wechseln und gewisse Warenanmeldungen Einfuhr bereits in Passar zu erstellen.

Stellt der zugelassene Empfänger auf Passar Einfuhr um, hat das Auswirkungen auf die Prozesse «Zollanmeldung/Warenanmeldung durch Dritte» und «Regelmässiger Verkehr mit Fahrplan».

Weitere Informationen

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/passar/passar-news/passar-news-2-25.html