Freimengen: Lebensmittel, Alkohol und Tabak

Waren, die Sie für Ihren privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen, sind zollfrei. Ausgenommen davon sind so genannte sensible Waren, für die aus agrar- oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge Zoll zu bezahlen ist (siehe nachstehende Tabelle). Die Freimengen gelten pro Person und pro Tag.

Freimengen
Werden die definierten Freimengen überschritten?
Nein
--> zollfrei
Ja
--> zollpflichtig: Zoll wird auf die Mehrmengen erhoben

Freimengen

Waren

Freimengen
pro Person und pro Tag
Zollabgaben für Mehrmenge in CHF
Tierprodukte 

Fleisch und Fleischzubereitungen von allen Tierarten, mit Ausnahme von Wild3), Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren.

insgesamt 1 kg1)

bis 10 kg:

17.- je kg

mehr als 10 kg:

23.- je kg

Dazu gehören:

  • alle geniessbaren Tierkörperteile (mit oder ohne Knochen)
  • Würste aus Fleisch oder Blut
  • andere Fleischerzeugnisse
  • Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozenten an Wurst, Fleisch oder Blut

Nicht dazu gehören Markbein und Saucen-Knochen, Hunde- und Katzenfutter in als Tierfutter gekennzeichneten Einzelverkaufspackungen.

Butter und Rahm (ab 15 % Fettgehalt)

insgesamt 1 kg/Liter1) 16.- je kg/Liter

Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken

insgesamt 5 kg/Liter1) 2.- je kg/Liter
Alkoholische Getränke

Mit einem Alkoholgehalt bis 18% Vol.

insgesamt 5 Liter und

(nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind)

2.- je Liter

Mit einem Alkoholgehalt über 18% Vol.

insgesamt 1 Liter

(nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind)

15.- je Liter

Getränke mit einem Alkoholgehalt bis
0,5 % Vol. gelten nicht als alkoholische Getränke.

   
Tabakfabrikate

Zigaretten/Zigarren

insg. 250 Stück oder

(nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind)

0.25 je Stück

Andere Tabakfabrikate

insgesamt 250 g2)

(nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind)

0.10 je Gramm
Andere Lebensmittel und andere Waren1) zollfrei

1) Die Einfuhr von Tierprodukten aus anderen als EU-Mitgliedstaaten und Norwegen ist verboten.

2) oder eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse

3) Als Wild gelten in freier Wildbahn lebende oder in Gehegen gehaltene Landsäugetiere und Vögel wie Antilopen, Elche, Fasane, Feldhasen, Gämsen, Hirsche, Kängurus, Murmeltiere, Nutrias, Rebhühner, Rehe, Rentiere, Steinböcke, Strausse, Tauben, Wachteln, Wildenten, Wildgänse, Wildkaninchen, Wildschweine.

Wichtige Infos 

Bitte beachten Sie: Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren (inkl. der Wert aller Lebensmittel) die 300 Franken, müssen Sie in jedem Fall die Mehrwertsteuer bezahlen. Mehr Informationen

Bitte beachten Sie zudem, dass für gewisse Tierprodukte sowie für bestimmte pflanzliche Erzeugnisse zusätzliche Beschränkungen bestehen.

Im Ausland bestellt und per Post/Kurierdienst geliefert

Für Lebensmittel, die Sie im Ausland bestellen (z.B. im Internet) und die Ihnen per Post oder Kurierdienst zugestellt werden, gelten andere Bestimmungen. Mehr Informationen.

Weitere Informationen

Zoll Info - Ihr Weg durch den Schweizer Zoll (Form. 18.50) (PDF, 3 MB, 25.10.2022)Mit der Broschüre wollen wir dazu beitragen, Ihren Weg durch den Schweizer Zoll reibungslos zu gestalten. Kennen Sie schon unsere App QuickZoll?

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/reisen-und-einkaufen--freimengen-und-wertfreigrenze/einfuhr-in-die-schweiz/freimengen--lebensmittel--alkohol-und-tabak.html