Pflanzen, Schnittblumen und Artenschutz CITES

Einfuhrbestimmungen im Bereich Pflanzengesundheit - Kontrollmassnahmen an den Grenzen werden verstärkt

Sie benötigen für die Einfuhr von Pflanzen eine amtliche Bescheinigung. Der Grund ist, dass die Einfuhr von Pflanzen, die nicht den in der Schweiz geltenden Pflanzengesundheitsvorschriften entsprechen, schwerwiegende Auswirkungen auf die heimische Flora, die Kulturpflanzen und den Wald haben können.

 

Für Pflanzen und Pflanzenteile (inkl. Früchten und Gemüse), die nicht unter Artenschutz stehen, gelten je nach Herkunft unterschiedliche Regelungen.

1. Pflanzen und Pflanzenteile (inkl. Früchte und Gemüse)

a)     Einfuhr aus EU-Staaten1

Pflanzen (lebend oder als Pflanzenteile) sowie Blumenzwiebeln, Garten- oder Blumenerde unterliegen keinen Pflanzengesundheitsmassnahmen, sofern diese Waren für den persönlichen Gebrauch im Reiseverkehr eingeführt werden.

1 Im Pflanzengesundheitsbereich gelten die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseegebiete nicht als EU-Staaten.

b)      Einfuhr aus anderen Staaten (Drittländer)

Pflanzen und frische (lebende) Pflanzenteile (z.B. Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Schnittgrün oder Samen), Waren aus bestimmten Hölzern sowie Erde sind entweder zur Einfuhr verboten oder bei der Einfuhr kontrollpflichtig und müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden.

Wer solche Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse einführen will, muss sich rechtzeitig vor der Einfuhr beim Bundesamt für Landwirtschaft über die geltenden Bestimmungen erkundigen.

Ausnahmen: Folgende Früchte können ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden:

Ananas (Ananas comosus), Banane (Musa), Datteln (Phoenix dactilifera), Durian (Durio zibethinus) und Kokosnuss (Cocos nucifera)

 
 
 
 

2. Pflanzen unter Artenschutz

Rund 25 000 Pflanzenarten sind vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erfasst und gelten weltweit als geschützt.

Die Einfuhr solcher Pflanzen oder deren Erzeugnisse ist entweder ganz verboten oder bewilligungspflichtig (z. B. Orchideen, Kakteen, gewisse Hölzer und Medizinalpflanzen, weitere Informationen finden Sie unter www.cites.ch

Auskünfte und allfällige Bewilligungen erteilt Ihnen das BLV   

 


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Kontakt

Pflanzengesundheit

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Pflanzengesundheit und Sorten
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 25 90
Fax
+41 58 462 26 34

Bundesamt für Landwirtschaft BLW: Pflanzengesundheit

Artenschutz

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Tel.
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Fax
+41 58 463 85 22

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