Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer

Rückerstattung der französischen Mehrwertsteuer: Ende der Ausnahmepraxis

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Ab dem 1. Juli 2023 werden das BAZG und die französischen Zollbehörden die Ausfuhrformalitäten des jeweils anderen Landes für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht mehr übernehmen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite:

Rückerstattung der französischen Mehrwertsteuer: Ende der Ausnahmepraxis

Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer an Private

Wir können Ihnen die ausländische MWST nicht zurückerstatten.

Wenn Sie im Ausland gekaufte Waren persönlich in die Schweiz bringen, haben Sie häufig die Möglichkeit, sich die ausländische MWST durch den ausländischen Verkäufer oder ein Tax-Refund-Unternehmen erstatten zu lassen. Diese Serviceunternehmen haben nichts mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu tun; sie arbeiten insbesondere nicht in unserem Auftrag.

Für die Rückerstattung bestehen je nach Staat unterschiedliche Voraussetzungen. Allenfalls füllt der Verkäufer ein Rückerstattungsformular aus, auf dem die ausländische Zollbehörde den Export in die Schweiz bestätigt.

Weitere Informationen zur Rückerstattung der ausländischen MWST können wir Ihnen nicht geben. Allenfalls erteilt Ihnen die entsprechende Zollbehörde Auskünfte. Die ausländischen Zollbehörden finden Sie unter folgendem Link der Weltzollorganisation. 

Die schweizerische MWST ist auch zu bezahlen, wenn die ausländische MWST nicht zurückerstattet wird. Im Bereich der Mehrwertsteuern gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Weitere Informationen

Info Zoll: alle wichtigen Informationen auf einen Blick (PDF, 2 MB, 31.08.2023)Mit der Broschüre wollen wir dazu beitragen, Ihren Weg durch den Schweizer Zoll reibungslos zu gestalten. Kennen Sie schon unsere App QuickZoll?

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/reisen-und-einkaufen--freimengen-und-wertfreigrenze/einfuhr-in-die-schweiz/rueckerstattung-der-auslaendischen-mehrwertsteuer.html