Rückerstattung der französischen Mehrwertsteuer: Ende der Ausnahmepraxis

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Zwischen Frankreich und der Schweiz bestand bisher eine Vereinbarung, welche die gegenseitige Übernahme von Ausfuhrformalitäten durch das jeweilige Zielland geregelt hat. Dieser Vereinbarung zufolge übernahm das BAZG die Bearbeitung der Formulare, indem es die Ausfuhr der Waren über die Schweizer Grenze mit einem Stempel bestätigte und diese Formulare den französischen Behörden übergab.

Ab dem 1. Juli 2023 werden das BAZG und die französischen Zollbehörden die Ausfuhrformalitäten des jeweils anderen Landes für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht mehr übernehmen. Reisende, die in Frankreich eingekauft haben und sich diese Steuer erstatten lassen möchten, müssen künftig einen besetzten französischen Grenzübergang passieren (siehe unten). Umgekehrt gilt dies auch für Reisende, die nach Frankreich reisen und die Schweizer Steuer zurückerhalten möchten.

Beim Passieren eines unbesetzten Grenzübergangs müssen die Einfuhrzollanmeldungen immer in den Anmeldeboxen in der Schweiz abgegeben werden. Denn auch wenn die jeweiligen Zielländer nicht mehr für das Duty-free-Verfahren zuständig sind, entbindet dies Reisende nicht von der Pflicht, die Ware bei der Einfuhr zu verzollen. Die Waren können auch einfach mit der App QuickZoll verzollt werden. Weitere Informationen zu Quick Zoll finden Sie hier.

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