Voraussetzungen für Zollerleichterung
Tierfutterzubereitungen der Zolltarifnummern 2309.9081, 2309.9082 oder 2309.9089 können nur dann zollerleichtert in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie einen sehr geringen energetischen Gehalt des täglichen Futterbedarfs aufweisen und einem klar definierten Zweck dienen:
- Die Produkte müssen weniger als 0.5 Prozent des täglichen Futterbedarfs eines Tieres decken; und
- in der Schweiz als technischer Hilfsstoff für landwirtschaftliche Nutztiere eingesetzt werden.
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Zusätzlich müssen alle weiteren Vorgaben für die Einfuhr von Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck eingehalten werden. Einen Überblick bietet die Richtlinie 17-00 (siehe am Ende der Seite unter «Weitere Informationen»).
Verfahren
Für eine Veranlagung mit Zollerleichterungen benötigen Sie vor der ersten Zollanmeldung eine Bestätigung des energetischen Gehalts von unter 0.5 Prozent.
Diese Bestätigung beantragen Sie beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Die Beurteilung des energetischen Gehalts erfolgt im Auftrag des BAZG durch Agroscope.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular (PDF, 373 kB, 19.08.2025) und die weiteren erforderlichen Unterlagen per E-Mail an wirtschaft@bazg.admin.ch.
Wichtig: Die Tarifeinreihung des fraglichen Produktes wird anlässlich der Beurteilung nicht überprüft und ist vorgängig durch Sie zu bestimmen.
Falls Sie noch keine Verwendungsverpflichtung haben, gilt das Antragsformular gleichzeitig als Antrag auf deren Erteilung.
Sie benötigen für die Ausstellung der Bestätigung eine aktivierte Geschäftspartner-ID (GP-ID).
Informationen zur Beantragung und Aktivierung der GP-ID finden Sie unter: «Registrierung für die digitalen Services des Schweizer Zolls im ePortal (Onboarding)».
Melden Sie Änderungen im Zusammenhang mit der erteilten Bestätigung bitte umgehend dem BAZG.