Waren mit Zollerleichterung je nach Verwendungszweck

Bestimmte Waren können gestützt auf ihrer Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden.

Beispiel: Pflanzliche Öle, welche für die Herstellung von Kosmetika oder Farben dürfen zum reduzierten Zollansatz veranlagt werden. Die reduzierten Zollansätze gelten für Personen, die eine entsprechende Verwendungsverpflichtung des BAZG besitzen.

Zollerleichterungsarten

Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck sind in folgenden Rechtserlassen geregelt:

  • Anhang 1 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 (ZEV; SR 631.012)
  • Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10).

Verwendungsverpflichtung

Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung beim BAZG eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.

Antragsformular für eine Verwendungsverpflichtung.

Die Liste der Verwendungsverpflichtungsinhaber (D123) ist im Internet verfügbar.

 

Verfahren, um Zollansätze für bestimmte Verwendungen herabzusetzen

Wenn die wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann das Departement die Zollansätze für bestimmte Verwendungen herabsetzen.

Ausführliche Informationen bezüglich dem Verfahren um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen finden Sie im Artikel 5 der Zollerleichterungsverordnung (ZEV; SR 631.012).

Kontakt

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen

Tel.
+41 58 467 15 15

Montag bis Freitag
08:00 - 11:30 und 13:30 - 17:00

Kontaktformular BAZG

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Wirtschaftsmassnahmen
Taubenstrasse 16
3003 Bern

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