Empfangen von Briefen und Paketen

Jede Sendung aus dem Ausland wird beim Zoll zur Veranlagung angemeldet (verzollen und versteuern).

Bei Paketen und Briefen wird dies durch die Post und durch die Kurierunternehmen übernommen. Sie stützen sich beim Erstellen der Zollanmeldung auf die Angaben des Absenders. Der Absender hat den Inhalt seiner Sendung vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben.

Die Zollanmeldung ist die Grundlage für die Abgabenerhebung (Zölle, Mehrwertsteuer usw.). 


Zollabgaben

Die Zollabgaben bemessen sich in der Regel nach dem Bruttogewicht (inkl. Verpackung), häufig betragen sie weniger als 1 Schweizerfranken pro kg. Vor allem Alkoholika, Tabakwaren, Lebensmittel, Textilien und Bijouterieartikel unterliegen höheren Zollabgaben oder anderen hohen Abgaben (z.B. Biersteuer oder Spirituosensteuer für alkoholische Getränke). Die gültigen Ansätze je Tarifnummer finden Sie im Zolltarif - Tares: www.tares.ch.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden Zollabgaben bis 5 Schweizerfranken nicht erhoben.


Mehrwertsteuer auf der Einfuhr

Die Mehrwertsteuer (MWST) beträgt 8,1 % der Bemessungsgrundlage. Für gewisse Waren gilt ein reduzierter Steuersatz von 2,6 % (z. B. für Nahrungsmittel, Bücher, Zeitschriften oder Medikamente). Details finden Sie unter folgendem Link: MWST-Gesetz Art. 25.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden Steuerbeträge bis 5 Schweizerfranken nicht erhoben. Dieser Steuerbetrag entspricht einer Bemessungsgrundlage von 62 Schweizerfranken beim MWST-Satz von 8,1 % oder 193 Schweizerfranken beim MWST-Satz von 2,6 %.

Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Entgelt, das Sie für die Waren bezahlen oder bezahlt haben. Dies gilt auch für im Internet ersteigerte Waren. Basis bildet die Rechnung oder der Kaufvertrag. Andernfalls wird der Marktwert besteuert, z. B. bei Geschenken. Der Marktwert entspricht dem Betrag, den ein Käufer für die eingeführte Ware bezahlen müsste.

Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz (z. B. Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs- und Verzollungskosten) sowie die Einfuhrabgaben (z. B. Zollabgaben). Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die ausländische MWST, sofern sie vom Lieferanten auf der Rechnung oder dem Kaufvertrag aufgeführt wurde.

Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet. Dazu wird der notierte Devisenkurs (Verkauf) des letzten Börsentags vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld verwendet, in der Regel der Kurs des Vortags; Devisenkurse (Verkauf).

Fehlen Wertangaben oder werden diese Angaben bezweifelt, können wir den Warenwert schätzen.


Abgabenfreigrenze

Geschenksendungen von Privatpersonen im Ausland an Privatpersonen in der Schweiz sind bis zu einem Warenwert von 100 Schweizerfranken je Sendung abgabenfrei. Ausgenommen sind Tabakfabrikate und alkoholische Getränke. Im Internet ersteigerte Waren sind nach den allgemeinen Vorschriften abgabenpflichtig.


Spezielle Einfuhrvorschriften (Nichtzollrechtliche Erlasse)

Die Einfuhr von gewissen Waren ist beschränkt und nur mit Bewilligungen erlaubt. Bei einigen Produkten gelten sogar absolute Einfuhrverbote. Insbesondere folgende Güter unterliegen Beschränkungen oder Verboten (nicht abschliessend):

  • Waffen (z.B. Feuerwaffen, Messer, Elektroschockgeräte, Tränengasspray, Schlagstöcke usw.)
  • Radarwarngeräte
  • Betäubungsmittel und betäubungsmittelhaltige Medikamente
  • Heilmittel und Dopingmittel (siehe Swissmedic Leitfaden Arzneimittel aus dem Internet)
  • Waren, die pornographische oder Gewaltdarstellungen enthalten
  • Raubkopien von elektronischen Datenträgern
  • Fälschungen von Marken- und Designartikeln
  • Kulturgüter
  • Direktimport von Tieren und Tierprodukten aus Nicht-EU-Staaten sowie Tiere, Tierprodukte und Pflanzen gem. Artenschutz CITES

Rückforderung der ausländischen Mehrwertsteuer

Wir können Ihnen die ausländische MWST nicht zurückerstatten.

Für Auskünfte über deren Rückforderung wenden Sie sich bitte an die entsprechende ausländische Zollbehörde oder lassen Sie dies durch den ausländischen Lieferanten abklären.


Rückerstattung der Einfuhrabgaben wegen Wiederausfuhr

Informationen darüber finden Sie in der Publikation 18.86; Publikationen.


Freihandelsabkommen/Zollpräferenz

Ursprungswaren aus Staaten, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, oder aus Entwicklungsländern können meist zollfrei oder zu reduzierten Ansätzen (Zollpräferenz) eingeführt werden. Die Reduktion ist im elektronischen Zolltarif www.tares.ch für jedes Land ersichtlich. Für eine so genannte präferenzbegünstigte Einfuhr ist zwingend ein gültiger Ursprungsnachweis vorzulegen. Fragen zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen sind an die Behörden des Ausfuhrlandes zu richten.

Für Sendungen von Privat an Privat ohne kommerziellen Charakter bis zu einem Wert von in der Regel 900 Schweizerfranken (Freihandelsabkommen) bzw. 500 Schweizerfranken (Entwicklungsländer), kann die Zollpräferenz für Ursprungswaren auch ohne Ursprungsnachweis gewährt werden. (Liste der Wertgrenzen (PDF, 161 kB, 29.12.2023)).

Details finden Sie unter: D.30 Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Ursprung.


Verzollungskosten

Die Kurierfirmen und die Post erheben für ihre Dienstleistungen im Rahmen der Zollveranlagung verschiedene Taxen. Diese Taxen sind je nach Firma verschieden. Vielfach werden sie "Verzollungskosten" genannt, wir haben jedoch keinen Einfluss darauf. Falls Sie Fragen zu den Verzollungskosten haben, bitten wir Sie, sich direkt mit der betreffenden Firma in Kontakt zu setzen.

Vorgehen

  • Paketsendung per Post: Der Absender füllt neben der Postadresse die Zollinhaltserklärung CN 23 (erhältlich bei der Post) aus und legt eine Rechnungskopie oder einen anderen Wertnachweis bei (Internet-Auszug, Kaufvertrag usw.). Auskünfte zur Verzollung erteilt der Kundendienst von Swiss Post International (SPI), Tel. 0041 848 639 639, E-Mail: postverzollung@swisspost.com; Internet www.swisspost.com; Auskünfte zum Verbleib Ihres Paketes erhalten Sie unter Telefonnummer 0041 848 888 888.
  • Briefsendung per Post: Der Absender klebt auf das Couvert eine ausgefüllte grüne Etikette CN 22 (erhältlich bei der Post). Als Wertangabe genügt einer Rechnungskopie, die in eine selbstklebende Klarsichttasche auf der Sendung angebracht wird.
  • Kurierverkehr: Um das Vorgehen mit einem Kurierunternehmen sowie die genauen Kosten abzuklären, empfehlen wir Ihnen die Suche über das Internet oder über ein Telefonverzeichnis (z. B. www.directories.ch).
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