21.05.2025
Bitte beachten Sie folgende Informationen in Zusammenhang mit der Nutzung von Passar.
1. Passar Ausfuhr: Umstellung bis spätestens 31.12.2025
Zur Erinnerung: E-dec Export wird am 31. Dezember 2025 ausser Betrieb genommen. Die mit der Wirtschaft vereinbarte Frist gilt unverändert. Wir empfehlen Ihnen, den Umstieg auf Passar Ausfuhr nicht bis kurz vor Fristende aufzuschieben. Falls Sie das noch nicht getan haben: Registrieren Sie sich im ePortal und vereinbaren Sie die Umstellung auf Passar mit Ihrem Verzollungssoftware-Anbieter.
Kurzanleitung zur Registrierung im ePortal: www.bazg.admin.ch/onboarding
Wichtigste Punkte zur Umstellung auf Passar: www.passar.admin.ch/ausfuhr
2. Passar Ausfuhr: Exakte Dateneingabe bei Bewilligungen
Für die automatisierte Bewilligungsprüfung ist eine korrekte Dateneingabe essenziell. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Eingaben exakt gemäss Ihrer Bewilligung erfassen.
Ausnahme: Das SECO hat in der Vergangenheit vereinzelte Bewilligungen mit Rappenbeträgen ausgestellt. Falls in Ihrer SECO-Bewilligung Rappen ausgewiesen sind, so runden Sie diesen Betrag bitte ab und erfassen den Wert ohne Rappen.
Anmeldung von Abfällen: Bei der Ausfuhr von Abfällen (Abfälle im gelben und grünen Kontrollverfahren) ist zwingend die Angabe «Regulierung ja» sowie der entsprechende Regulierungscode (401 BAFU-Abfälle im gelben Kontrollverfahren resp. 402 BAFU-Abfälle im grünen Kontrollverfahren) anzugeben.
Weitere Informationen zur Anmeldung von regulierten Waren:
Verbote, Beschränkungen und Auflagen
Bemerkungen zum Zolltarif - Tares.
3. Passar Ausfuhr: Gesundheitsbescheinigungen und Exportzertifikate
In Passar werden nur Daten erfasst und verarbeitet, die für die Schweizer Zollverfahren relevant sind. Allfällige spezifische Angaben und Bescheinigungen, die durch das Bestimmungsland verlangt werden, werden nicht bei der Warenanmeldung Ausfuhr in Passar erfasst bzw. erstellt. Anleitungen sowie Zertifikatsvorlagen für den Export von Lebensmitteln und tierischen Produkten finden Sie nach wie vor auf der Internetseite des BLV.
4. Passar Durchfuhr: Neue Garantieverwaltung per 12.01.2026
Die neue selbstständige Verwaltung der Sicherheiten im gVV mit Unterstützung von Garanzia wird per 12.01.2026 in den regulären Betrieb überführt. Pauschale Referenzbeträge von CHF 10’000.– werden nicht mehr akzeptiert. Bei Überschreiten des bewilligten Gesamtreferenzbetrages der GRN kann die Warenbestimmung Durchfuhr nicht eröffnet werden und die Sendung wird blockiert. Bereiten Sie sich rechtzeitig auf diese Praxisänderung vor. Bei Fragen können Sie sich an das Debitorenmanagement des BAZG wenden.
5. Passar Durchfuhr: Zeitpunkt der Ankunftsanmeldung beim zugelassenen Empfänger (ZE)
Gemäss Anhang I Artikel 88 Absatz 1 (a) und (b) des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04) muss der zugelassene Empfänger (ZE) der Bestimmungsdienststelle das Eintreffen der Waren am zugelassenen Ort unverzüglich mitteilen. Zudem darf der ZE die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungsdienststelle entladen. Folglich darf er allfällige Verschlüsse am Transportmittel erst entfernen, die Waren abladen und inventarisieren, wenn das BAZG mit der Meldung «Inventarisierungsaufforderung» den Warenablad bewilligte (vgl. ZVE-Prozessbeschrieb (PDF, 834 kB, 01.04.2025) Ziffer 5.1.1.1 Nr. 3 und Nr. 6). Ausgenommen davon ist einzig der ZE-Prozess «regelmässiger Verkehr mit Fahrplan».
Wichtig: Ein vorzeitiger Ablad bzw. eine nachträgliche Ankunftsanmeldung ist dem ZE untersagt.
6. Passar Durchfuhr: Angabe des Transportmittelkennzeichens bei der Eröffnung der Warenanmeldung Durchfuhr beim zugelassenen Versender (ZV)
Der zugelassene Versender (ZV) muss bei der Eröffnung der Warenanmeldung Durchfuhr das Kennzeichen des entsprechenden Transportmittels angeben (vgl. R-14-01 (PDF, 995 kB, 28.02.2025) Ziffer 7.3.2 «Wichtig für den Zollanmelder!»). Dazu sendet der ZV dem BAZG in der Aktivierungsmeldung u. a. die Transportmittelangaben inkl. des Transportmittelkennzeichens. Der ZV kann die Warenanmeldung Durchfuhr im Voraus vorbereiten und die Angabe des Transportmittelkennzeichens unmittelbar vor Abfahrt mit der Aktivierungsmeldung mitteilen. Demnach sollte die Angabe des korrekten Transportmittelkennzeichens für den zugelassenen Versender problemlos möglich sein.
Wichtig: Eine allgemeine Angabe, wie z. B. «LKW» anstelle des tatsächlichen Transportmittelkennzeichens, ist nicht erlaubt. Ausgenommen davon sind Beförderungen in Containern auf Strassenfahrzeugen, sofern dem ZV aus logistischen Gründen im Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung Durchfuhr das tatsächliche Strassenfahrzeug inkl. des Kennzeichens noch nicht bekannt ist.