R-60 Nichtzollrechtliche Erlasse

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit wirkt auch beim Vollzug von Aufgaben mit, deren Rechtserlasse ausserhalb des Zollrechts liegen (Zollgesetz Art. 95). Diese Aufgaben werden als nichtzollrechtliche Erlasse bezeichnet.

In der Richtlinie 60 (R-60) finden Sie Vorschriften und Informationen, was die anmeldepflichtige Person bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Lagerung von Waren in Bezug auf diese nichtzollrechtlichen Erlasse berücksichtigen muss und welche Behörden für weitere Auskünfte oder auch Bewilligungen zuständig sind.

Weitere Informationen sind auch in den Bemerkungen zum Zolltarif - Tares zu finden.


Bereich Aktualisierungen und Ergänzungen

Bereich Allgemeines

R-60-01 NZE-Pflichtcodes und NZE-Artencodes in e-dec und NCTS

R-60-02 Äusserung zu Regulierungen bei Anmeldungen im Warenverkehrssystem Passar

Bereich Sicherheit

Bereich Geistiges Eigentum, Handel und Kultur

Bereich Wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen

Bereich Gesundheit

Bereich Regale und Monopole

Bereich Umwelt

R-60-6.8 Ozonschichtabbauende Stoffe 

R-60-6.9 Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

Siehe auch

R-67 Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) 


R-120 Grenzüberschreitender Verkehr mit Alkohol und Tabak

Richtlinie: Grenzüberschreitender Verkehr mit Alkohol und Tabak

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/dokumentation/richtlinien/r-60_nichtzollrechtliche_erlasse.html