Tiere, Tierprodukte und Artenschutz CITES
Bei Reisen in die Schweiz gelten spezielle Einfuhrbestimmungen für Tiere und deren Produkte. Der Schutz bedrohter Tierarten wird durch das CITES-Abkommen garantiert. Hier erhalten Sie Informationen über erlaubte und verbotene Einfuhren sowie die notwendigen Bewilligungen.
1. Tiere
Bitte beachten Sie die Hinweise, wenn Sie Hunde, Katzen und Haustiere im Reiseverkehr in die Schweiz einführen möchten.
Besondere Bedingungen gelten auch für Pferde.
Die Einfuhr von anderen Tieren aus anderen als EU-Staaten ist im Reiseverkehr nicht erlaubt.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das BLV: Reisen mit Heimtieren
2. Tierprodukte (Waren tierischer Herkunft, inkl. Milchprodukte, Honig, Meeresfrüchte, Heimtiernahrung u.a.)
Aus EU-Staaten, Island, Nordirland und Norwegen können Sie Waren tierischer Herkunft zum privaten Gebrauch ohne Kontrolle durch einen Grenztierarzt einführen. Die Waren dürfen jedoch nicht in den Verkauf gelangen.
Die Einfuhr von Waren tierischer Herkunft aus anderen Staaten (z. B. Türkei) ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen für bestimmte Lebensmittel finden Sie auf der Internetseite des BLV: Lebensmittel im privaten Reiseverkehr
3. Artenschutz Tiere und Tierprodukte
Rund 3500 Tierarten sind vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erfasst und gelten weltweit als geschützt.
Die Einfuhr solcher Tiere oder deren Produkte ist entweder ganz verboten oder bewilligungspflichtig (dazu gehören z.B. Schlangen, Echsen, Schildkröten, Papageien, Elfenbein, Schildpatt, diverse Pelzfelle).
Wenn Sie solche Tiere oder Produkte dennoch importieren wollen, müssen Sie dem Grenztierarzt bei der Einfuhr eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzeigen, ausgestellt von der CITES-Behörde des Herkunftslandes.
Bewilligungen
Auskünfte und allfällige Bewilligungen erteilt Ihnen das BLV: Souvenirs - www.blv.admin.ch