Verbote, Beschränkungen und Auflagen
Exportierende Personen müssen für jede Warenposition klären, ob eine Regulierungspflicht besteht. Der Prozess erfordert die korrekte Eingabe aller relevanten Informationen im System Passar, insbesondere bei Waren, die einer Bewilligungspflicht oder Ausnahmeregelung unterliegen. Diese Massnahmen schützen Bevölkerung, Umwelt und Wirtschaft.
Passar Ausfuhr: Neuerungen bei der Anmeldung von Waren mit Regulierungen aus nichtzollrechtlichen Erlassen
- Äusserung zur Regulierungspflicht: Die anmeldepflichtige Person muss sich bei jeder Warenposition dazu äussern, ob die entsprechende Ware einer Bewilligungspflicht, Einschränkung oder einer anderen veranlagungsrelevanten Regulierung aus einem nichtzollrechtlichen Erlass unterliegt. Diese Äusserung erfolgt in Passar einheitlich über das Attribut «Regulierung» sowie die Angabe des entsprechenden «Regulierungscodes».
- Zusatzattribute: Je nach Regulierung ist die Angabe von unterschiedlichen Zusatzattributen[1] notwendig.
- Bewilligungspflichtige Waren: Wer bewilligungspflichtige Waren ausführt, muss in der Warenanmeldung die Bewilligungsnummer sowie den Bewilligungsinhaber erfassen. Kann bei der Ausfuhr eine gemäss dem betroffenen nichtzollrechtlichen Erlass vorgesehene Bewilligungsausnahme geltend gemacht werden, so ist in der Warenanmeldung die entsprechende Bewilligungsausnahme anstelle der Bewilligungsnummer anzugeben.
- Hinweis BLV-CITES: Je CITES-Zertifikat kann nur eine Warenanmeldung eingereicht werden. Eine Aufteilung auf mehrere Warenanmeldungen führt im System zur Fehlermeldung (PE00404 Das CITES wurde bereits verwendet).
- Begleitdokumente: Je nach betroffener Regulierung sind spezifische Unterlagen[1] in der Warenanmeldung anzugeben.
- Weiterführende amtsspezifische Informationen:
[1] Details gemäss Merkblatt
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu Waren und Produkten, die zur Einfuhr, zur Ausfuhr oder zur Durchfuhr verboten sind. Dies betrifft zum Beispiel Betäubungsmittel oder geschützte Tier- und Pflanzenarten. Bestimmte Waren können nur beschränkt oder mit einer speziellen Bewilligung über die Grenze gebracht werden wie zum Beispiel Waffen.
Die Massnahmen dienen zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Wirtschaft. Die Verbote und Beschränkungen werden wie folgt gruppiert:
Sicherheit
Geistiges Eigentum, Handel und Kultur
- Fälschung und Piraterie - Hilfeleistung durch das BAZG
- Edelmetalle, Stichwort: Gefälschte Uhren und Schmuck
- Kulturgütertransfer
Wirtschaftliche und landwirtschaftliche Massnahmen
Gesundheit, Lebensmittel
- Heilmittel und Dopingmittel
- Betäubungsmittel und Vorläuferstoffe
- Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
- Tiere und Tierprodukte
Regale und Monopole (Fernmeldewesen)
Umwelt
- Schutz von Tier- und Pflanzenarten (CITES)
- Jagd (Wildlebende Tiere) und Fischerei
- Gefährliche Chemikalien und Pestizide (PIC)
- Abfälle
- Luftreinhaltung und ozonschichtabbauende Stoffe
Verschiedenes
Im Rahmen der Digitalisierung und Standardisierung der Warenverkehrsprozesse nimmt das BAZG Anpassungen bei den Stammdaten von regulierten Waren vor.