Fälschung und Piraterie – Hilfeleistung durch das BAZG
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) unterstützt Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber beim Schutz geistigen Eigentums. Bei Verdacht auf Fälschung oder Piraterie kann das BAZG Waren zurückbehalten und die Rechteinhaberin und den Rechteinhaber informieren.
Fälschung und Piraterie
Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Wir sind ermächtigt, die Rechteinhaberin, den Rechteinhaber zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, welche ein Immaterialgüterrecht in der Schweiz verletzen.
Sie, er kann beantragen, dass die Freigabe der Waren zu verweigern ist, wenn der Verdacht besteht, dass diese waren ein Immaterialgüterrecht in der Schweiz verletzten.
Behält das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gestützt auf einen solchen Antrag Waren zurück, hat die Rechteinhaberin, der Rechteinhaber die Möglichkeit, die Vernichtung der Ware zu beantragen oder innert zehn bis maximal zwanzig Tagen beim zuständigen Richter vorsorgliche Massnahmen zu erwirken.
Informationen zur Einreichung eines Antrags:
Merkblatt zur Hilfeleistung des BAZG im Bereich des immateriellen Güterrechts (siehe Dienstleistungen)
Das Hilfsformular für die Antragstellung finden Sie auf der Homepage von Stop Piracy.
Statistiken
Fälschung und Piraterie - Statistik 2024 (siehe Weitere Informationen)
Weitere Informationen finden Sie zudem auf http://www.ige.ch/

Um Fälschung und Piraterie wirksam und nachhaltig zu bekämpfen, engagiert sich das BAZG für STOP PIRACY, einer Partnerschaft des öffentlichen und des privaten Sektors
(vgl. https://www.stop-piracy.ch/?lang=de-CH ).