Jagd (Wildlebende Tiere) und Fischerei
Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von geschützten Tieren und Produkten aus Wildtieren unterliegt den Bestimmungen der Artenschutzverordnung. Mit einer Bewilligung können bestimmte lebende Fische und Krebse für den Verzehr importiert werden. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist der Schutz bedrohter Arten und die Förderung der Artenvielfalt.
Jagd - geschützte Tiere und Tierprodukte
Die Bewilligungspflicht und die grenztierärztliche Untersuchung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richten sich nach der Artenschutzverordnung. Diese Verordnung schützt bestimmte Säugetiere und Vogelarten, d.h.
- lebende und tote Tiere
- Körperteile und Erzeugnisse dieser Tiere.
Die Bewilligungsstelle ist das
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Tel. +41 58 463 30 33
Fischerei
Einfuhr: Sie können mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- lebende Speisefische und Krebse
- Besatzgut (Eier, Brut, Sömmerlinge, Setzlinge)
Die Bewilligungsstelle ist das
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Tel. +41 58 463 30 33
Die Aus- und Durchfuhr unterliegen keinen Massnahmen.
Grundlagen
Jagd
Das Jagdgesetz bezweckt u.a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten und bedrohte Tiere zu schützen. Nebenbei wird eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd gewährleistet.
Fischerei
Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt
- die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
- die bedrohten Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen;
- eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten
- sowie die Fischereiforschung zu fördern.