Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden nur anerkannt, wenn nachgewiesen ist, dass dieselben Anforderungen an Qualität und Einhaltung von Sorgfaltspflichten eingehalten sind, die für Schweizer Prüfer-Schmelzer gelten. Zum jetzigen Zeitpunkt gilt die Anerkennung nur für Schmelzprodukte, die von einem auf den "good delivery"-Listen der LBMA und der LPPM aufgeführten Produzenten stammen (Art. 178 Abs. 1 EMKV).
Schmelzprodukte, die bei der Einfuhr nicht mit einem schweizerischen oder anerkannten ausländischen Schmelzer-Prüferzeichen versehen sind (bspw. Doré-Barren aus dem Bergbau), dürfen ausschliesslich durch Handelsprüfer eingeführt werden.
Für Bankedelmetalle gelten separate Bestimmungen. Sie sind frei handelbar und können ohne Restriktionen eingeführt werden.
Beachten Sie bitte die detaillierten Informationen und Weisungen (Richtlinie R-247 und Vorschriften über das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen).