Wenn das Unternehmen oder die Privatperson nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, muss gemäss Art. 31a Abs. 3 EMKG eine Ankaufsbewilligung beim Zentralamt beantragt werden.
Um die in Art. 172b Abs. 2 und 3 der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR 941.311) aufgelisteten Nachweispflichten sowie den Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 31a Abs. 3 EMKG zu erfüllen, empfehlen wir Ihnen, das entsprechende Formular auszufüllen, das auch als schriftlicher Antrag gilt und das Sie unter dem Menüpunkt "Dienstleistungen" auf dieser Seite oder über den folgenden Link herunterladen können: Gesuchsfomular Ankaufsbewilligung (PDF, 1 MB, 17.11.2022)
In jedem Fall, unabhängig davon, ob das Antragsformular verwendet wird oder nicht, muss zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 172b. Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bst. d, wonach den einschlägigen Anträgen Angaben über alle hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- und Konkursverfahren in der Schweiz oder im Ausland beizufügen sind, soweit diese Angaben den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit beeinflussen können, das Dokument Erklärung betreffend hängige und abgeschlossene Verfahren (PDF, 1 MB, 17.11.2022) ausgefüllt werden. Dieses finden Sie ebenfalls unter dem Menüpunkt "Dienstleistungen" auf dieser Seite.
Die oben genannten Dokumente müssen datiert und unterschrieben werden und dann zusammen mit den erforderlichen Beilagen an das Zentralamt für Edelmetallkontrolle geschickt werden.