Handelsprüfer im Sinne von Artikel 42bis Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG; SR 941.31), die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln und Gesellschaften, die mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers handeln, bedürfen einer Bewilligung des Zentralamts.
In diesem Rahmen ist das Zentralamt Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0).
Geltungsbereich und Anwendung der Geschäftsaktivitäten nach Artikel 42bis EMKG?
Bei der Beschreibung der betreffenden Aktivitäten übernahm das Zentralamt weitgehend die Praxis der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA), und überführte die Vorschriften in die Geldwäschereiverordnung-BAZG (GwV-BAZG; SR 955.023). Der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen ist im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu verstehen, welche die Handelsprüfer im Rahmen der Verarbeitung von Edelmetallen in verschiedenen Formen zu Bankedelmetallen ausüben. In diesem Sinne umfasst der Anwendungsbereich auch die Annahme und Bearbeitung von Schmelzgut sowie von Schmelzprodukten, sofern sie für die Herstellung von Bankedelmetallen gekauft, verkauft oder auf andere Weise beschafft oder geliefert werden (Art. 2 GwV-BAZG; SR 955.023).
Was umfasst der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen?
- Er umfasst den Handel mit Bankedelmetallen gemäss Art. 178 Abs. 2 der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV: SR 941.311) auf eigene oder fremde Rechnung in physischer oder buchhalterischer Form sowie alle Handelsgeschäfte, die über Edelmetall- oder Industriekonten abgewickelt werden. Die Handelsgeschäfte umfassen alle Schritte, die mit der Produktion von Bankedelmetallen verbunden sind, von der Beschaffung des Schmelzguts und der Schmelzprodukte im weitesten Sinne über deren Verarbeitung, wie z.B. Schmelzoperationen und Raffination, bis hin zum Erhalt des Endprodukts.
- Der Handel mit Anlagemünzen, die aus den oben genannten Materialien hergestellt werden, fällt ebenfalls unter das GwG, wenn diese Münzen mit einem Aufschlag von weniger als 5% auf ihren Nennwert gehandelt werden.
Was umfasst der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen nicht?
- Dem GwG nicht unterstellt ist einerseits der Handel mit Schmelzgut, Edelmetallwaren, Halbfabrikaten, Plaquéwaren und Ersatzwaren und andererseits der direkte Erwerb von Bankedelmetallen durch Fabrikationsbetriebe oder der Verkauf von Bankedelmetallen an Fabrikationsbetriebe zum Zweck der Herstellung dieser Waren. Hingegen ist, wie oben erwähnt, die Beschaffung von Schmelzgut, das der Händler zu Bankedelmetallen verarbeitet, dem GwG unterstellt.
- Die physische Aufbewahrung von Edelmetallen ist gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 der Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) dem GwG nicht unterstellt, wobei zu beachten ist, dass allfällige vor- oder nachgelagerte Käufe oder Verkäufe von Bankedelmetallen gemäss den oben erwähnten Vorschriften dem GwG unterstellt sind.
Welche Aufsichtskompetenzen hat das Zentralamt?
Alle dem GwG unterstellten Aktivitäten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g GwG und Art. 42bis EMKG, die einen Bezug zum Handel mit Bankedelmetallen (wie oben definiert) aufweisen und vom unterstellten Handelsprüfer ausgeübt werden, stehen unter der Aufsicht des Zentralamts. Ein solcher Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn die Tätigkeit Teil der Gesamtbeziehung zwischen einem Handelsprüfer und einem Kunden ist (typischerweise in Verbindung mit einem Edelmetallkonto, das für den Handel mit Bankedelmetallen eröffnet wurde).
Ausgenommen sind jedoch Aktivitäten im Zusammenhang mit Edelmetallen, die von anderen Akteuren als Handelsprüfern durchgeführt werden und dem GwG unterstehen würden. Unter diesen Bedingungen unterliegen diese Aktivitäten der Aufsicht der für den jeweiligen Akteur zuständigen Behörde oder Organisation.
Wie ist das Vorgehen, um diese zusätzliche Bewilligung zu erhalten?
Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die eine solche zusätzliche Bewilligung benötigen, müssen diese schriftlich beim Zentralamt beantragen.
Dazu können sie das Ad-hoc-Antragsformular und die verschiedenen damit verbundenen Dokumente verwenden, die im Reiter "Dienstleistungen" auf dieser Seite zur Verfügung stehen. Dieses Formular dient als schriftlicher Antrag und listet auch die Dokumente auf, die dem Antrag beigefügt werden müssen.
Wie wird die zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen erteilt?
Nachdem alle dem Zentralamt übermittelten Angaben und Unterlagen geprüft und die Bewilligungsvoraussetzungen als erfüllt beurteilt worden sind, wird die zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen erteilt.
Die Verfügung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Das Zentralamt seinerseits führt ein Register der Bewilligungsinhaber, dessen Inhalt es regelmässig auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Fragen und Informationen
Für weitere Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte ans Zentralamt: