Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich ausschliesslich im Ausland verkehrt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Die Rückerstattungsgesuche sind mit dem dafür vorgesehenen Formular elektronisch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einzureichen. Dem Gesuch sind keine weiteren Unterlagen beizulegen. Das BAZG kann jedoch Unterlagen als Beweismittel verlangen.
Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.