Die Automobilsteuer ist eine besondere Verbrauchssteuer, die seit 1997 als Ersatz für die früheren Fiskalzölle auf Automobilen erhoben wird. Der Automobilsteuer unterliegen Kleinbusse und Lieferwagen im Stückgewicht von nicht mehr als 1'600 kg sowie Personenwagen unabhängig ihres Stückgewichts.
Von der Automobilsteuer befreit sind unter anderem Automobile, die bei der Einfuhr aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind (z. B. Übersiedlungs- oder Erbschaftsgut), und Automobile, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
Der Reinertrag aus der Automobilsteuer fliesst zu 100 Prozent in den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF).
Die Automobilsteuer wird bei der Einfuhr von Automobilen ins Inland sowie bei der Lieferung und dem Eigengebrauch von im Inland hergestellten Automobilen erhoben. Der Steuersatz beträgt einheitlich 4 Prozent des Fahrzeugwertes. Infolge der unbedeutenden Inlandproduktion werden die Einnahmen praktisch ausschliesslich bei der Einfuhr erzielt. Als Besonderheit unter den besonderen Verbrauchssteuern wird die Automobilsteuer auch im Zollausschlussgebiet Samnaun erhoben.
Ändert das Entgelt innerhalb eines Jahres seit der Einfuhr eines steuerpflichtigen Automobils, wird die entsprechende Steuerdifferenz nachgefordert oder auf Gesuch hin rückerstattet. Auf Gesuch hin wird die Steuer zudem für Automobile für Menschen mit Behinderung rückerstattet.
Das Automobilsteuergesetz bezeichnet das BAZG als Steuerbehörde; dieses ist somit zuständig für den Vollzug der Automobilsteuer.