Biersteuer

Alkoholhaltiges Bier und Biermischgetränke unterliegen der Biersteuer. Für im Inland hergestelltes Bier ist die Herstellerin oder der Hersteller steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird.

Für eingeführtes Bier ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Überführung des Biers in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Biersteuer bemisst sich nach der Gradstärke des Bieres (Grad Plato), auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes.

Der Steuertarif ist in 3 Kategorien unterteilt:
  Steuersätze je hl
Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato) Fr. 16.88
Normal- und Spezialbier (von 10,1 bis 14 Grad Plato) Fr. 25.32
Starkbier (ab 14,1 Grad Plato) Fr. 33.76

Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55‘000 Hektoliter kommt die Biersteuermengenstaffel mit ermässigten Steuersätzen (bis 40%) zum Tragen.

Unter der Rubrik Dienstleistungen / Informationen finden Sie weitere Angaben für die Brauereien im Inland (Zollgebiet), zur gewerbsmässigen Einfuhr von Bier und Biermischgetränken sowie statistische Daten.

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Direktionsbereich Grundlagen
Tabak- und Biersteuer

Route de la Mandchourie 25

2800 Delémont
Tel.
+41 58 462 65 00

Email Bier

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