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Biersteuer

Alkoholhaltiges Bier und Biermischgetränke unterliegen der Biersteuer. Für im Inland hergestelltes Bier ist die Herstellerin oder der Hersteller steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird.

Für eingeführtes Bier ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Überführung des Biers in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Biersteuer bemisst sich nach der Gradstärke des Bieres (Grad Plato), auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes.

Der Steuertarif ist in 3 Kategorien unterteilt:

Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55‘000 Hektoliter kommt die Biersteuermengenstaffel mit ermässigten Steuersätzen (bis 40%) zum Tragen.

Unter der Rubrik Dienstleistungen / Informationen finden Sie weitere Angaben für die Brauereien im Inland (Zollgebiet), zur gewerbsmässigen Einfuhr von Bier und Biermischgetränken sowie statistische Daten.

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