Bei der Einfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz müssen Sie bestimmte Formalitäten einhalten und verschiedene Abgaben bezahlen.
Zollanmeldung
Fahrzeuge, die Sie definitiv in die Schweiz importieren möchten, müssen Sie unaufgefordert bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle zur Einfuhr anmelden.
Bringen Sie sämtliche für die Veranlagung notwendigen Begleitpapiere mit, wie:
- Rechnung und/oder Kaufvertrag
- Fahrzeugausweis/Schiffsausweis und/oder Zulassungsschein (auch falls bereits annulliert)
- Identitätsnachweis (Reisepass, Identitätskarte)
- Einfuhrzollanmeldung (e-dec Anmeldung)
- Evtl. Ursprungsnachweis vom Verkäufer
Wenn Sie auf einem Grenzgewässer einreisen, müssen Sie an einer Zolllandestelle anlegen und das Fahrzeug unaufgefordert bei der zuständigen Zollstelle anmelden. Informationen dazu finden Sie unter Schiffsreise.
Abgaben
Zollabgaben
Für Fahrzeuge müssen Sie Zollabgaben bezahlen. Die Zollansätze unterscheiden sich je nach Art des Fahrzeugs und berechnen sich von dessen Gewicht.
- Personenwagen: CHF 12.- bis CHF 15.- je 100 kg Leergewicht
- Motorräder, Motorfahrräder, Roller, E-Bike: CHF 37.- je 100 kg Leergewicht
- Anhänger: CHF 12.- je 100 kg Leergewicht
- Wohnanhänger: CHF 19.- je 100 kg Leergewicht
- Wohnmobil: CHF 12.- bis CHF 15.- je 100 kg Leergewicht
- zwischen CHF 30.- und CHF 45.- je 100 kg Leergewicht.
Die Zollansätze sind für gebrauchte und neue Fahrzeuge gleich hoch.
Details zu den Zollansätzen finden Sie unter Zolltarif - Tares.
Fahrzeuge mit Ursprung in Staaten, mit denen die Schweiz ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, können Sie unter Umständen zollfrei / mit Zollpräferenz einführen. Hierfür müssen Sie zwingend einen gültigen Ursprungsnachweis vorlegen. Fragen zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen müssen Sie an die Behörden des Ausfuhrlandes richten. Weitere Informationen finden Sie unter Freihandelsabkommen, Ursprung.
Automobilsteuer
Die Einfuhr von Personenwagen sowie gewissen leichten Nutzfahrzeugen unterliegt der Automobilsteuer. Der Steuersatz beträgt 4 % des Fahrzeugwerts. Weitere Informationen finden Sie unter Automobilsteuer.
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr
Für die Einfuhr eines Fahrzeugs müssen Sie die Mehrwertsteuer (MWST) entrichten. Die MWST für Fahrzeuge beträgt 7.7 %. Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Entgelt, das Sie für das Fahrzeug bezahlen oder bezahlt haben. Dazu gehört der Kaufpreis einschliesslich des Werts allfälliger in Zahlung gegebener Eintauschfahrzeuge oder anderer Waren. Basis bildet die Rechnung oder der Kaufvertrag.
Andernfalls berechnet sich die Mehrwertsteuer auf dem Marktwert – z. B. bei Geschenken. Der Marktwert entspricht dem Betrag, den ein Käufer für das eingeführte Fahrzeug bezahlen müsste.
Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz sowie die Einfuhrabgaben (Zollabgaben, Automobilsteuer und Gebühren).
Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet (Devisenkurse Verkauf).
Die Zollstelle kann bei fehlenden oder zweifelhaften Wertangaben den Fahrzeugwert schätzen.
Weitere Informationen finden Sie unter Mehrwertsteuer.
CO2-Sanktion für Personenwagen
Sie müssen eine Sanktion für gewisse Personenwagen bezahlen, wenn diese einen bestimmten CO2-Emissionswert übersteigen. Diese Sanktion wird nicht durch den Schweizer Zoll, sondern durch das Bundesamt für Strassen ASTRA (Kleinimporteure) bzw. das Bundesamt für Energie BFE (Grossimporteure) erhoben. Weitere Informationen finden Sie unter CO2-Emissionen von Personenwagen (ASTRA).
Bezahlung der Abgaben
Die Einfuhrabgaben müssen Sie grundsätzlich direkt bei der Zollstelle bezahlen.
Wenn Sie eine Zollagentur oder eine Speditions- / Logistikunternehmung für die Erledigung der Zollformalitäten beauftragen, entrichtet diese in der Regel die Abgaben und stellt sie Ihnen anschliessend in Rechnung. Auf Bearbeitungsgebühren solcher Unternehmen haben wir keinen Einfluss. Klären Sie bereits vor der Einfuhr ab, wen Sie für die Zollformalitäten beauftragen möchten. Wir können Ihnen diesbezüglich keine Empfehlungen abgeben.
Verzollungsnachweis und Verkehrszulassung
Für die Verkehrszulassung bei den kantonalen Behörden stellt Ihnen die Zollstelle einen Verzollungsnachweis aus.
Die Zollstelle stellt Ihnen für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt als Verzollungsnachweis einen Prüfungsbericht Form. 13.20 A aus.
Die Zollstelle stellt Ihnen für die Zulassung beim kantonalen Schifffahrtsamt einen Verzollungsnachweis Form. 15.10 (PDF, 329 kB, 01.01.2022) aus (Beglaubigung des vollständig ausgefüllten und ausgedruckten Verzollungsnachweis mit dem Zollstempel).
Die Ausstellung eines Verzollungsnachweises durch die Zollstelle kostet CHF 20.-.
Bei Fragen zur Verkehrszulassung (Immatrikulation) richten Sie sich am besten an das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt (Strassenfahrzeuge) bzw. an das zuständige kantonale Schifffahrtsamt (Wasserfahrzeuge). Dies gilt insbesondere bei Fragen zu Typengenehmigung, Lärm- und Abgasvorschriften, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie Zulassung von Leasingfahrzeugen.
Kontrollschilder für Strassenfahrzeuge
Wollen Sie ein Strassenfahrzeug aus dem Ausland auf eigener Achse überführen, müssen Sie üblicherweise ausländische befristete Kontrollschilder benutzen. Erkundigen Sie sich beim Ausfuhrstaat oder Ihrem Verkäufer über die Möglichkeiten zur Überführung Ihres Fahrzeugs.
Fahrzeugteile, Pneu, Rad, Felgen, Fahrrad und Fahrradanhänger
Informationen finden Sie insbesondere unter Reisen und Einkaufen, Freimengen und Wertfreigrenze sowie unter Interneteinkauf, Post- und Kuriersendungen.
Kontakt
Grenzübergänge, Zollstellen, Öffnungszeiten
Auskunftszentrale für Zollbestimmungen
- Tel.
- +41 58 467 15 15