Alcopops
Ein Ziel der Alkoholgesetzgebung ist die Verminderung des Alkoholkonsums und die Prävention von Alkoholismus. Daher wurde im Jahr 2004 eine Sondersteuer auf Alcopops eingeführt, welche verhindern soll, dass Getränkeproduzenten ihre zuckerhaltigen Alkoholgetränke auf Jugendliche und junge Menschen ausrichten.
Alcopops setzen sich zusammen aus einem Gemisch von gebrannten Wassern und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen alkoholhaltigen oder -freien Getränken. Als gebranntes Wasser gilt neben Spirituosen auch Gäralkohol, wie z. B. Bier, Wein und Apfelwein, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr einem üblichen Herstellungs- respektive Produktionsverfahren für Gäralkohole entspricht.
Kriterien für die Einstufung als Alcopop
Die genauen Kriterien, welche ein Alcopop ausmachen, sind gesetzlich nirgends definiert. Es gelten Praxisrichtlinien. Im Folgenden geben wir einige Anhaltspunkte. Das BAZG entscheidet in Härtefällen und hält sich vor, Produkte auch als Alcopop einzustufen, wenn einzelne der unten genannten Kriterien nicht erfüllt werden, sofern ein Produkt eindeutig auf junge Menschen ausgerichtet ist.
Diese Bedingungen müssen in der Regel kumulativ erfüllt sein:
- Alkoholgehalt unter 15 % Vol
- Zuckergehalt mindestens 50 Gramm je Liter; alle Zuckerarten und auch künstliche Süssstoffe sind für die Berechnung dieses Zuckergehalts zu berücksichtigen (ausgedrückt als Invertzucker; muss aufgrund einer Laboranalyse festgestellt werden)
- Konsumfertig gemischt
- Süsse des Getränks: Bei einer degustativen Prüfung muss eine deutliche Süsse wahrgenommen werden. (Killerkriterium: Bitterkeit)
Im Weiteren werden berücksichtigt:
- Produkteaufmachung auf Jugendliche ausgerichtet
- Preisgestaltung
- Konsistenz der Flüssigkeit: Nicht dickflüssig
- Behältnisgrösse i.d.R. bis und mit 0,5 Liter
Besteuerung
Alcopops unterstehen nach Artikel 23bis Absatz 2bis Alkoholgesetz (SR 680) einer Sondersteuer. Diese beträgt CHF 116.00 je Liter reiner Alkohol (Liter 100 %).
Gärpops
Sogenannte «Gärpops» sind süsse Mischgetränke auf der Basis von Obst- oder Fruchtwein, Traubenwein, Bier oder Honigwein, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 % Vol jedoch weniger als 15 % Vol. Der Zuckergehalt beträgt 50 g/l oder mehr. Gärpops sind aromatisiert, wobei die Alkoholzugabe über das Aroma beim Endprodukt den Alkoholgehalt um nicht mehr als 0.5 % Vol. erhöhen darf.
Das Produkt kann eine Zugabe von Fruchtsäften, Farbstoffen, Säuerungs- Trübungsmittel, Geschmacksverstärker etc. aufweisen.
Eine genaue Einstufung kann nur durch Herstellerangaben, Rezepturen, Herstellungsbeschriebe, Spezifikationsblätter der Aromen/Essenzen und, falls nötig, durch eine Laboranalyse vorgenommen werden.
Hard Seltzers
Sogenannte «Hard Seltzers» sind alkoholhaltige, kohlensäurehaltige Getränke, die mit Geschmacksstoffen versetzt werden. Sie werden als Lifestyle-Produkte angeboten, die wenig Zucker und Kalorien enthalten aber dennoch alkoholisch sind. Der Alkohol wird meist durch Gärung von Malz oder Zucker gewonnen. Diese Produkte unterliegen sowohl beim Import wie auch bei der Herstellung in der Schweiz nicht dem Alkoholgesetz und sind damit nicht spirituosensteuerpflichtig.
Es gibt jedoch auch Hard Seltzers, denen ethanolhaltige Aromen oder Ethylalkohol in anderen Formen beigemischt werden. Diese Produkte sind spirituosensteuerpflichtig (Normalansatz), sobald der Zusatz von Ethylalkohol oder ethanolhaltigen Aromen den Alkoholgehalt des Endproduktes um mehr als 0.5 % Vol erhöht.
Kontakt
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
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