Hinweise zur Besteuerung von Spezialprodukten

Spirituosensteuer

Wer Alkohol, alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol herstellt oder importiert, muss die sogenannte Spirituosensteuer (SpSt), entrichten. Für deren Erhebung ist der Bereich Alkohol (ALK) des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG zuständig.

Seit 1999 gelten für inländische und importierte Spirituosen die gleichen Steuersätze. Diese werden pro Liter reinen Alkohols (Liter 100 %) erhoben.

Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter 100 % Alkohol.

Dem ermässigten Steuersatz von Fr. 14.50 je Liter 100 % Alkohol unterliegen:

  • Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 % Vol.
  • Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 % Vol.
  • Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % Vol.
  • Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % Vol.

Einer Sondersteuer von 116 Franken je Liter 100 % Alkohol unterliegen sogenannte Alcopops.

Im Gegensatz zu den Spirituosen unterstehen Naturweine aus Weintrauben bis 18 % Vol und Bier nicht dem Alkohol-, sondern dem Lebensmittelgesetz. Für Fragen zu Wein und Obstwein ist nicht das ​Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, sondern das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig.

Die Steuerpflicht für einige Produkte ist nicht immer ganz offensichtlich und mit Fragen verbunden. Auf diesen Seiten bieten wir daher zusätzliche Informationen zu ausgewählten Produkten.

Kontakt

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont

Tel.
+41 58 462 65 00
Fax
+41 58 463 18 28

alkohol@bazg.admin.ch

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