Die amtliche Prüfung (Konformitätsbewertung) von Gegenständen, welche vollständig aus zertifiziertem Material bestehen, ist weniger aufwändig als jene von Artikeln, die aus Material unbekannter Herkunft hergestellt sind. Die Gebührenverordnung (SR 941.319) trägt diesem Umstand Rechnung, indem für Waren aus zertifiziertem Material eine reduzierte Gebühr für die Konformitätsbewertung gewährt wird.
Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der reduzierten Taxe ist, dass der Hersteller, dessen Produktionsstandort sich in der Schweiz befindet, mit der Edelmetallkontrolle einen schriftlichen Vertrag abschliesst [(Art. 97 Edelmetallkontrollverordnung (SR 941.311)] und für den gesamten Fabrikationsweg die volle Rückverfolgbarkeit gewährleisten kann.
Die Detailbestimmungen können der Richtlinie über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen über die amtliche Prüfung und Stempelung (R-248) entnommen werden.
Fabrikanten oder deren Zulieferer, welche noch über Lagerware aus nicht zertifiziertem Material verfügen, können diese bei einem Edelmetallkontrollamt nachträglich zertifizieren lassen. Das genaue Vorgehen müsste mit diesem abgesprochen werden.
Die traditionelle amtliche Prüfung und Stempelung von Edelmetallwaren ist aber nach wie möglich. Erscheint einem Hersteller oder einer Zulieferfirma der Aufwand für die Materialzertifizierung zu kostspielig, so kann selbstverständlich das traditionelle Verfahren gewählt werden. Die Gebühr für die Konformitätsbewertung richtet sich dann nach Art. 6, Abs. 1b der Gebührenverordnung.
Ausnahmen von diesem Prinzip kann das Zentralamt wegen der rechtsgleichen Behandlung nicht gewähren.