Tarazuschlag

Alle Waren, für deren Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, werden nach dem Bruttogewicht veranlagt (je 100 kg brutto). Das Bruttogewicht (Rohmasse) besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und der Warenträger. Waren, die durch ihre Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt sind, werden nach dem Bruttogewicht veranlagt.

Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung keinen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, sind nach dem Nettogewicht zuzüglich des Tarazuschlags (Gewichtszuschlag) gemäss Tares zu veranlagen. Das Nettogewicht besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie dem Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung.

Ein Tarazuschlag wird auch erhoben, wenn der Warenführer eine Nettoveranlagung beantragt.

Weitere Hinweise sowie rechtliche Grundlage siehe Taraverordnung vom 4. November 1987.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/zolltarif-tares/tarazuschlag.html