Erneuerbare Treibstoffe zur Stromerzeugung

Allgemeines

Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zu Herstellungsbetrieben von erneuerbaren Treibstoffe zur Stromerzeugung.

Bewilligung als Herstellungsbetrieb / Steuererleichterung

Herstellungsbetriebe, welche erneuerbare Treibstoffe (z.B. Klärgas, Deponiegas, Holzgas, Biodiesel) ausschliesslich in Stromerzeugungsanlagen wie z.B. Blockheizkraftwerken (BHKW) oder Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwenden, benötigen eine Bewilligung des BAZG.

Der hergestellte Treibstoff unterliegt der Mineralölsteuer. Eine Steuererleichterung kann beim BAZG geltend gemacht werden.

Aus Vereinfachungsgründen gibt es für erneuerbare Treibstoffe zur Stromerzeugung ein kombiniertes Bewilligungsverfahren, welches einerseits das Bewilligungsverfahren für Herstellungsbetriebe und anderseits - sofern beantragt - das Verfahren für die Gewährung einer Steuererleichterung beinhaltet. Es ist das folgende Formular zu verwenden:

Form. 45.91 (PDF, 415 kB, 28.07.2025)Gesuch:
- als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager) im abgekürzten Verfahren für die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung
- um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe

Sofern eine Steuererleichterung beantragt wird, müssen die ökologischen und sozialen Anforderungen des Treibstoffes eingehalten werden. Die ökologischen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn sich sämtliche eingesetzten Rohstoffe auf der Positivliste BAZG eTS befinden und die entsprechenden Bedingungen erfüllen.

Erfüllen nicht sämtliche eingesetzten Rohstoffe die Bedingungen der Positivliste BAZG eTS so muss zusätzlich zum Antragsformular das Formular 45.85 zur Prüfung beim BAZG eingereicht werden:

Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen (andere als solche der Positivliste BAZG eTS):

Form. 45.85 Hauptformular (PDF, 203 kB, 28.07.2025)Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe / Nachweis

Form. 45.85 Anhang A1 (PDF, 329 kB, 28.07.2025)Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen

Form. 45.85 Beilage zu Anhang A1 (PDF, 303 kB, 28.07.2025)Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen

Form. 45.85 Anhang B (PDF, 367 kB, 28.07.2025)Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration

Andere Treibstoffe:

Form. 45.85 Hauptformular (PDF, 203 kB, 28.07.2025)Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe / Nachweis

Form. 45.85 Anhang A2 (PDF, 1 MB, 28.07.2025)Ökologische Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe

Leitfaden 45.85 Anhang A2 (PDF, 452 kB, 28.07.2025)Ökologische Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe

Form. 45.85 Anhang B (PDF, 367 kB, 28.07.2025)Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration

Form. 45.85 Anhang C (PDF, 375 kB, 28.07.2025)Erklärung betreffend den rechtsmässigen Erwerb der Anbauflächen für die Erzeugung von Rohstoffen zur Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration

Steueranmeldungen

Herstellungsbetriebe mit Steuererleichterung

Ist ein Herstellungsbetrieb vom BAZG bewilligt, wird auf eine jährliche Meldung der hergestellten erneuerbaren Treibstoffmengen verzichtet.

Herstellungsbetriebe ohne Steuererleichterung

Herstellungsbetriebe ohne Steuererleichterung müssen einmal jährlich für das gesamte Kalenderjahr eine Steueranmeldung einreichen. Diese ist dem BAZG bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit Formular 45.27 zuzustellen.

Änderungen bei Herstellungsbetrieben; Meldepflicht

Unternehmensprüfungen des BAZG

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/inland-abgaben/mineraloelsteuer/erneuerbare-treibstoffe/erneuerbare-treibstoffe-zur-stromerzeugung.html