Rückerstattung Einfuhrabgaben

Allein aus dem Umstand, dass Sie eine Warensendung ins Ausland zurücksenden, entsteht noch kein Anspruch auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben. Damit die Einfuhrabgaben erstattet werden können, müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.

  1. Die Wiederausfuhr erfolgt wegen einem Rücktritt vom Kaufvertrag im Einvernehmen mit dem ausländischen Lieferanten oder wegen eines Weiterverkaufs an einen Dritten im Ausland. In diesen Fällen gibt Ihnen die Publikation 18.86 umfassende Auskunft.

  2. Die Wiederausfuhr erfolgt zwecks Reparatur oder Veredelung im Ausland. Hier erfolgt keine Rückerstattung bei der Ausfuhr. Hingegen müssen bei der Wiedereinfuhr nach der Reparatur/Veredelung nur Zollabgaben auf den Neuteilen und Einfuhrsteuer (MWST) nur auf dem Wert der Neuteile und den Reparatur- oder Veredelungskosten bezahlt werden.

Ein Gesuch um Rückerstattung von Einfuhrabgaben müssen Sie bei der Ausfuhr in der Ausfuhrzollanmeldung beantragen. Für das genaue Vorgehen und weitere Informationen beachten Sie folgendes Merkblatt:

Sie senden einen beschädigten Gegenstand ins Ausland zur Reparatur und erhalten diesen danach per Post oder Kurier wieder zurück? Oder Sie lassen einen Gegenstand im Ausland verbessern, z. B. in eine Maschine einen neuen Motor einbauen oder die Oberfläche verchromen? Bitte beachten Sie in diesen Fällen die Vorschriften des Veredelungsverkehrs.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/ausfuhr-aus-der-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_ausfuhr/rueckerstattung-einfuhrabgaben.html