Grenzüberschreitende Flüge

Wenn Sie selber grenzüberschreitende Flüge durchführen, müssen Sie sich bei den Flugplätzen über die geltenden Zollbestimmungen bei den An- oder Abflügen erkundigen.

Bei grenzüberschreitenden Flügen müssen die Landung und der Abflug grundsätzlich auf einem Zollflugplatz (Kategorien A – C) erfolgen. Waren, die Sie und Ihre Passagiere mitführten und allfällige Wartungs- oder Reparaturarbeiten müssen Sie anmelden und gegebenenfalls verzollen.

In gewissen Fällen ist die Landung und der Abflug auch auf einem Nichtzollflugplatz der Kategorie D (Flugplatz mit zugelassenem Verkehr) möglich.

Flugplätze, Zollkategorien und Kontaktadressen (PDF, 715 kB, 21.12.2023)(für Smartphones und Tablets wird die Adobe Reader App benötigt)

Bitte beachten Sie: Das Luftfahrzeug selber kann auch Zollformalitäten unterliegen. Informationen über die Verwendung von unverzollten Luftfahrzeugen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Das Luftfahrzeug selber kann auch Zollformalitäten unterliegen. Informationen über die Verwendung von unverzollten Luftfahrzeugen finden Sie hier[MaK1] .


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Landen auf einen Flugplatz der Kategorie D

Sie dürfen direkt einen Flugplatz der Kategorie D anfliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie wohnen in der Schweiz und fliegen mit einem Luftfahrzeug, das in der Schweiz verzollt ist ODER Sie sind im Ausland wohnhaft.

    Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind und ein unverzolltes Luftfahrzeug verwenden, müssen Sie zwingend auf einem Zollflugplatz (Kategorien A - C) landen.
     
  • Sie und Ihre Passagiere führen nur Waren zum eigenen privaten Gebrauch innerhalb der Freimengen und der Wertfreigrenze oder Waren, die Sie und Ihre Passagiere rechtmässig mit QuickZoll verzollt haben, mit. Die Verzollung muss vor der Landung erfolgt sein.
  • Sie haben Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem inländischen Luftfahrzeug, das ausschliesslich für private Flüge genutzt wird, mit QuickZoll verzollt.

Zollerklärungen für grenzüberschreitende Flüge

 

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular muss je nach Bewilligungsbestimmung an den Flugplatzverantwortlichen oder an die Kontrollzollstelle übermittelt werden.

Einige Flugplätze haben eigene (elektronische) Formulare entwickelt, die vom BAZG anerkannt werden. Bitte informieren Sie sich bei den Betreiberinnen oder Betreibern der Flugplätze.

 
Ein Grenzwächter kontrolliert einen Piloten auf dem Flugplatz neben seinem Flugzeug.
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/waren-anmelden/einfuhr-in-die-schweiz/grenzueberschreitende-fluege.html