Rücksendung, Reparatur, Veredelung

Allein aus dem Umstand, dass Sie eine Warensendung ins Ausland zurückschicken, entsteht noch kein Anspruch auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben. Damit die Einfuhrabgaben erstattet werden können, müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.

  1. Die Wiederausfuhr erfolgt wegen einem Rücktritt vom Kaufvertrag im Einvernehmen mit dem ausländischen Lieferanten oder wegen eines Weiterverkaufs an einen Dritten im Ausland. In diesen Fällen gibt die Publikation 18.86 umfassend Auskunft.

  2. Die Wiederausfuhr erfolgt zwecks Reparatur oder Veredelung im Ausland. Hier erfolgt keine Rückerstattung bei der Ausfuhr. Hingegen müssen bei der Wiedereinfuhr nach der Reparatur/Veredelung nur Zollabgaben auf den Neuteilen und Einfuhrsteuer (MWST) nur auf dem Wert der Neuteile und den Reparatur- oder Veredelungskosten bezahlt werden.

Veredelung

Sie lassen einen Gegenstand durch den ausländischen Hersteller verbessern, sprich mehr als nur reparieren, z. B. bei einer Maschine einen schnelleren Motor einbauen oder eine Oberfläche verchromen? Sie finden diese Angaben unter „Information Firmen": Für diese Arbeiten gelten die Vorschriften zum Veredelungsverkehr.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/interneteinkauf--post--und-kuriersendungen/ausfuhr-aus-der-schweiz/ruecksendung--reparatur--veredelung.html