Pferde – Vorübergehende Einfuhr

Wenn Sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen wollen, muss der Eigentümer des Pferdes seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben. Ausnahmen sind nur bei wenigen Verwendungszwecken möglich (siehe Ziffer 3 Richtlinie 10-60 (PDF, 801 kB, 01.03.2023)).

Pferde, die für folgende Verwendungszwecke vorübergehend in die Schweiz kommen, können Sie mit einer Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV anmelden:

  • Ungewisser Verkauf
  • Test, Erprobung
  • Sportveranstaltungen
  • Spazierritte oder Ferienaufenthalt
  • Dressur, Training, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztliche Behandlung, Weiden und Beherbergen

Bei einer ZAVV müssen Sie die Zollabgaben zum höheren Ausserkontingentszollansatz (AKZA) sicherstellen. Bei gewissen Verwendungszwecken genügt der tiefere Kontingentszollansatz (KZA).

Wenn Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben und Ihr Pferd persönlich benutzen, können Sie für folgenden Verwendungszwecke auch das Carnet ATA benutzen:

  • Test, Erprobung
  • Sportveranstaltungen
  • Spazierritte oder Ferienaufenthalt
  • Dressur, Training, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztliche Behandlung, Weiden und Beherbergen

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben und das Pferd für Spazierritte über die Grenze verwenden möchten, können Sie bei der Zollstelle auch eine Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt beantragen. Hiermit haben Sie die Möglichkeit, die Grenze auch im Zwischengelände zu überschreiten. Das Tier müssen Sie jeweils nach spätestens 3 Tagen wieder ins Ausland zurückbringen. Bei der Ausstellung der Bewilligung müssen Sie das Pferd vorführen und die Einfuhrabgaben sicherstellen (siehe auch Formular 19.82 (PDF, 135 kB, 01.01.2022)).

Bei der Zollanmeldung müssen Sie der Zollstelle folgende Dokumente vorlegen:

  • Zollanmeldung (ZAVV, Carnet ATA)
  • Equidenpass
  • Dokumente, die belegen, dass der beantragte Zweck zutrifft (z. B. Ausbildungs- oder Trainingsverträge)
  • Wertunterlagen
  • Gesundheitsbescheinigung (siehe auch Pferde, Esel und andere Equiden)

Falls Sie das Pferd nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist wiederausführen, müssen Sie die Zollabgaben zum höheren Ausserkontingentszollansatz (AKZA) entrichten. Dies gilt auch für den Fall, wenn Sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung missbräuchlich in Anspruch nehmen oder andere Verfahrensbestimmungen nicht einhalten (z. B. wenn Sie einen falschen Verwendungszweck, Verwender oder Eigentümer angeben).

Weitere Informationen zur vorübergehenden Verwendung von Pferden finden Sie in der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

Wenn die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht gegeben sind, müssen Sie das Pferd definitiv zur Einfuhr in die Schweiz anmelden (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr). Information dazu finden Sie unter Pferde - definitive Einfuhr.

Bitte beachten Sie für die Zollanmeldung (Verzollung) die Öffnungszeiten der Zollstellen. Zollanmeldungen sind von Montag bis Freitag während der Veranlagungszeiten möglich, einige Zollstellen haben zusätzlich am Samstagvormittag geöffnet. Die detaillierten Öffnungszeiten finden Sie im Dienststellenverzeichnis.

 
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/besondere-einfuhrverfahren/voruebergehende-einfuhr/pferde-_-voruebergehende-einfuhr.html