Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV

Das Standardverfahren für die vorübergehende Verwendung von Waren erfolgt mit der Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV. Sie ist grundsätzlich anwendbar, wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist. Die ZAVV ist ein schweizerisches Zolldokument und hat keinen Einfluss auf die Zollformalitäten im Ausland.

Die Zollstelle verlangt für das Verfahren mit der ZAVV eine Sicherheitsleistung (Depot) der Abgaben. Sie umfasst den Betrag, der bei der definitiven Verzollung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu bezahlen wäre. Sie können die Sicherheitsleistung beispielsweise durch Bürgschaft, die z. B. eine Zollagentur zur Verfügung stellt, oder durch Barhinterlage leisten.

 

Abschluss

Für den ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens mit der ZAVV müssen Sie die Waren wieder ins Ausland ausführen. Den Abschluss beantragen Sie innerhalb der Gültigkeitsfrist der ZAVV bei der Ausfuhrzollstelle. Verwenden Sie dazu das Formular 11.87 (PDF, 1 MB, 01.01.2022) und legen Sie auch Ihren Original-Abschnitt des Formulars 11.73 bzw. 11.74 vor.

Bleibt die Ware definitiv in der Schweiz, müssen Sie diese zur Einfuhr anmelden.

 

Verlängerung

Das Verfahren mit ZAVV ist grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkt.

Die Zollstelle kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit ZAVV unter bestimmten Bedingungen höchstens drei Mal um je ein Jahr verlängern. Sie müssen die Verlängerung schriftlich und vor Ablauf der Gültigkeitsfrist der ZAVV bei der Zollstelle beantragen, die das Verfahren mit ZAVV eröffnete.

Bei Ware, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, müssen Sie die Zollabgaben ab dem 25. Monat anteilsmässig entrichten.

Weitere Informationen zur Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV finden Sie in der Ziffer 4.11 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

 
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/besondere-einfuhrverfahren/voruebergehende-einfuhr/zavv.html