Mit Hund und Katze über die Grenze – diese 5 Punkte sollten Sie beachten

Ob Sie mit Ihrer Katze umziehen oder Ihren Hund im Ausland gekauft haben und das Tier nun persönlich zum ersten Mal in die Schweiz bringen: Das müssen Sie am Schweizer Zoll beachten, wenn Sie mit Ihrem Tier definitiv einreisen möchten.

24.02.2021, Yvonne Siemann

Weil Hunde, Katzen und Frettchen bei der Einreise in die Schweiz Tierseuchen wie die Tollwut einschleppen können, gelten für sie spezielle Einreisevorschriften. Daher müssen Sie sich bereits im Voraus um verschiedene Dokumente kümmern, um das Tier bei der Einreise beim Schweizer Zoll anzumelden. Schliesslich müssen Sie allenfalls die Mehrwertsteuer bezahlen.

Die folgenden Hinweise beziehen sich vor allem auf Hunde, Katzen und Frettchen, die von Ihnen selbst eingeführt werden und nicht für den Wiederverkauf bestimmt sind. Für Vögel und sonstige Tiere gibt es teilweise spezielle Bestimmungen. Wichtig: Der Grenzübertritt mit mehr als fünf Tieren gilt als gewerbliche Einfuhr und unterliegt ebenfalls besonderen Vorschriften. Auch Online-Käufe, -Schenkungen oder -Adoptionen, bei denen Drittpersonen das Tier in die Schweiz transportieren, gelten als gewerbliche Einfuhr. Informieren Sie sich in diesem Fall beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) früh genug vor der geplanten Einfuhr über Tierimporte.

1. Melden Sie Ihr Tier bei der Einreise in die Schweiz beim Zoll an

Wenn Sie Ihr Tier im Ausland beschafft haben und es über die Schweizer Grenze bringen, reisen Sie bitte zwingend während der Öffnungszeiten des Schweizer Zolls über einen besetzten Grenzübergang ein und melden Hund, Katze oder Frettchen persönlich beim Schweizer Zoll an. Die Anmeldung via Anmeldebox oder über die Applikation QuickZoll ist nicht erlaubt – die Zollmitarbeitenden müssen sich Ihr Tier und die notwendigen Dokumente vor Ort ansehen können. Dies gilt auch für Tiere, die Sie anlässlich eines Umzugs in die Schweiz bringen. Andernfalls drohen Bussen und Probleme, etwa bei einer späteren Wiedereinreise nach einem Ferienaufenthalt im Ausland oder beim Tierarztbesuch.

Hund in Transportbox
Melden Sie Ihr Tier bei der Einreise am Grenzübergang an.
© clipdealer

2. Besorgen Sie vor der Einreise alle nötigen Dokumente für die Zollanmeldung

Hunde und Katzen, eingeführt aus der EU, Island oder Norwegen

  • benötigen einen gültigen Heimtierpass;
  • müssen ab einem Alter von 12 Wochen gegen Tollwut geimpft sein (mindestens 21 Tage vor der Einreise);
  • müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, wobei die Kennzeichnung vor der Tollwutimpfung erfolgt sein muss. Eine Tätowierung wird anerkannt, sofern sie vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde.

Für Jungtiere gelten spezielle Bestimmungen:

  • Jungtiere mit einem Alter unter 12 Wochen können ohne Tollwutimpfung einreisen. Sie benötigen aber eine Bescheinigung des Besitzers, dass das Tier seit seiner Geburt keinen Kontakt zu Wildtieren hatte. Diese Besitzerbescheinigung ist nicht nötig, wenn sie von ihrer Mutter oder Amme begleitet werden.
  • Bei Jungtieren mit einem Alter zwischen 12 und 16 Wochen wird auf die Wartefrist von 21 Tagen nach der Tollwutimpfung verzichtet, wenn sie eine Besitzerbescheinigung besitzen.
  • Jungtiere bis 56 Tage müssen immer von ihrer Mutter oder Amme begleitet werden.

Bei der Einreise oder Wiedereinreise direkt aus Drittstaaten über die Flughäfen Zürich oder Genf unterscheiden sich die Bestimmungen je nach Tollwutrisiko im Herkunftsland. In der Online-Hilfe des BLV zu Hunden, Katzen und Frettchen können Sie nachsehen, welche Bestimmungen gelten und welche Dokumente Sie zusätzlich brauchen.

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 gelten auch für England, Schottland und Wales dieselben Regeln wie für Drittstaaten, während Nordirland weiterhin wie ein EU-Territorium behandelt wird.

Katze auf Koffer
Stammt Ihr Tier aus einem Nicht-EU-Staat, braucht es eventuell zusätzliche Dokumente und Untersuchungen.
© clipdealer

Bitte beachten Sie auch, dass Sie bei Ihrer Gemeinde als Hundehalterin oder Hundehalter erfasst sein müssen, bevor Sie einen Hund aus dem Ausland einführen dürfen. Der Hund muss innerhalb von 10 Tagen seit der Einfuhr in die Schweiz einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorgeführt werden, der oder die das Tier auch in der Hundedatenbank Amicus registriert.

3. Begleichen Sie am Zoll die Mehrwertsteuer

Sofern die Wertfreigrenze von 300 Franken überschritten ist, müssen Sie die schweizerische Mehrwertsteuer in der Höhe von 8,1% des Gesamtwertes entrichten. Der Gesamtwert setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis zuzüglich sämtlicher Kosten und Spesen bis zur Schweizer Grenze (Schutzgebühren, Impfungen, Tierarztkosten, Transport). Können Sie den Wert nicht durch Rechnungen oder Quittungen nachweisen oder sind die Angaben fragwürdig, schätzt das Zollpersonal den Wert des Tieres.

Erkundigen Sie sich beim ausländischen Ausführer oder Verkäufer, ob die Rückforderung einer allfälligen ausländischen Mehrwertsteuer möglich ist.

Reisen Sie bloss für Ferien in die Schweiz ein oder kehren Sie nach einem Kurzaufenthalt im Ausland zurück? Dann müssen Sie keine Mehrwertsteuer bezahlen.

Falls Sie Ihr Tier im Rahmen eines Umzugs in die Schweiz einführen, benötigen Sie das ausgefüllte Formular 18.44 (Zollveranlagung von Übersiedlungsgut), welches Sie für andere eingeführte Waren ohnehin einreichen müssen. Die Bedingungen für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut gelten auch für Ihre Tiere.

4. Bei Kurzaufenthalten: Erkundigen Sie sich nach den Einreisevorschriften

Tiere, welche vorübergehend für Kurzaufenthalte (Ferien, Spaziergänge, Transit) in die Schweiz ein- oder ausgeführt werden, können die Grenze in der Regel formlos und ohne Gebühren überqueren. Informieren Sie sich dennoch unbedingt schon vor der Einreise beim BLV, welche Einfuhrbedingungen Ihr Tier erfüllen muss und welche Dokumente Sie brauchen. Erkundigen Sie sich auch über die Bestimmungen, die im Ausland gelten. Hilfreiche Informationen finden Sie in der Broschüre «Auf Reisen – Wichtiges über Tiere, Lebensmittel und Souvenirs» des BLV.

5. Beachten Sie, dass kupierte Hunde nicht in die Schweiz eingeführt werden dürfen

Die Einfuhr von kupierten Hunden in die Schweiz ist verboten. Ausnahmen gelten unter Umständen bei Umzügen sowie bei Kurzaufenthalten (siehe Abschnitt «Kupierte Hunde, Einfuhrverbot»).

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