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Inland-Abgaben Checkliste

Wir erheben an der Grenze und im Inland verschiedene Steuern und Abgaben (z.B. auf Herstellung).

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Inland-Abgaben:

Tabaksteuer

Grundsätzliches

Einfuhr: Importeur zahlt Tabaksteuer auf Tabakfabrikate und Ersatzprodukte, die er in die Schweiz einführt.

Für Tabakfabrikate und Ersatzprodukte, die in der Schweiz hergestellt werden, muss der Hersteller ebenfalls Tabaksteuer zahlen.

Cannabisprodukte, welche keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Ersatzprodukte und unterliegen demnach nicht der Tabaksteuer.

Sobald die Produkte verbraucherfertig verpackt sind, ist die Tabaksteuer geschuldet.

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite.

Mineralölsteuer

Erhebung der Mineralölsteuer

Die Mineralölsteuer besteht aus:

  • einer Steuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen;
  • einem Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen

Behandlung von biogenenenTreibstoffen (z.B. Biogas, Bioethanol, Biodiesel, pflanzliche und tierische Öle, etc.)

  • Informationen für die Herstellung von biogenen Treibstoffen in der Schweiz.
  • Informationen zum Import von biogenen Treibstoffen in die Schweiz.
  • Informationen zu der Steuersystematik der biogenen Treibstoffe in der Schweiz.

Rahmenbedingungen für die Steuerpflichtigen

Die Mineralölsteuer wird zeitlich möglichst nahe bei der Abgabe der Waren zum Verbrauch erhoben (z.B. aus den Tanklagern).

  • Informationen für Steuerpflichtige zu: Tanklager, Meldewesen, Verzugszins und Einfuhr.

Unterschiedliche Verwendungen von steuerbegünstigter Ware

  • Informationen zu den steuerbegünstigten Waren und deren Verwendung.

Behandlung von Flugtreibstoff

  • Informationen für die Behandlung von Flugtreibstoff in der Schweiz

Mineralölstatistiken

  • Informationen zu den Statistiken des laufenden Jahres und der Vorjahren, zu den Zeitreihen sowie weitere wissenswerte Daten

Rechtsgrundlage, Formulare, Merkblätter

Rückerstattung der Mineralölsteuer

Grundsätzliches

Für bestimmte Verwendungen unterliegt der Einsatz von Treibstoffen einem ermässigten Steuersatz. Die Rückerstattung (die Differenz zwischen dem normalen und ermässigten Steuersatz) können Sie nach dem Verbrauch bei uns geltend machen.

Rückerstattungsberechtigte Bereiche:

Weitere Informationen

Steuerrückerstattungen (admin.ch)  (detaillierte Informationen)
Formulare und Merkblätter siehe rückerstattungsberechtigte Bereiche
Mineralölsteuer (admin.ch) (Rechtliche Grundlagen und Richtlinie 09 Kapitel 06)

CO2-Abgabe

Erhebung der CO2-Abgabe

Rückerstattung der CO2-Abgabe

Grundsätzliches

Die CO2-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen. Sie bezweckt, den Verbrauch fossiler Energieträger und damit die CO2-Emissionen zu verringern.

Betreiber von WKK-Anlagen, Unternehmen, die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) von der CO2-Abgabe befreit wurden und Unternehmen, die fossile Brennstoffe nicht energetisch verwenden, können bei uns eine Rückerstattung beantragen.

Weitere Informationen

Verkerhrsabgaben

Je nachdem welches Strassennetz und welches Fahrzeug Sie in der Schweiz verwenden, müssen Sie folgende Verkehrsabgaben leisten:

Auf dem gesamten Strassennetz:

  • Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) -> Alle Gütertransportfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
    • Informationen zu Fahrzeugen, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein immatrikuliert sind
    • Informationen zu Fahrzeugen, die in anderen Ländern immatrikuliert sind
  • Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) -> Alle Personentransportfahrzeuge sowie bestimmte weitere Fahrzeugarten mit einem zulässigen Gesamtgewicht und/oder einer zulässigen Anhängelast von mehr als 3,5 Tonnen.
    • Informationen zu Fahrzeugen, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein immatrikuliert sind
    • Informationen zu Fahrzeugen, die in anderen Ländern immatrikuliert sind

Auf dem Nationalstrassennetz (Autobahnen/Autostrassen):

  • Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) -> Alle im Inland oder Ausland immatrikulierte Motorfahrzeuge und Anhänger, welche nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
  • Informationen zur Autobahnvignette

Automobilsteuer

Grundsätzliches

Bei der Einfuhr von Automobilen (leichte Nutzfahrzeuge im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg und Personenwagen) wird von uns eine Automobilsteuer in der Höhe von 4% des Fahrzeugwertes erhoben. Dasselbe gilt auch bei deren Herstellung im Inland. Steuerpflichtig sind bei der Einfuhr die Zollschuldner, bei der Herstellung im Inland die Hersteller .

Weitere Informationen

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Grundsätzliches

Die Lenkungsabgabe auf VOC ist eine Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (volatile organic compounds). VOC sind in verschiedenen Produkten enthalten, so etwa in Farben, Lacken, Parfums oder Reinigungsmitteln. Der Abgabesatz beträgt 3 Franken pro Kilo reine VOC.

Erhoben wird die Abgabe bei der Einfuhr in die Schweiz bzw. bei der Herstellung im Inland.

Bei der Einfuhr in die Schweiz erheben wir die Abgabe beim Importeur. Bei der Inland-Produktion erheben wir die Abgabe beim Hersteller.

Befreiungen von der Abgabe sind insbesondere in folgenden Fällen möglich:

  • wenn die VOC so verwendet werden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können
  • wenn sie ausgeführt werden
  • wenn VOC-haltige Erzeugnisse nur geringe Mengen (höchstens 3%) VOC enthalten

Weitere Informationen

Spirituosensteuer

Zweck der Alkoholgesetzgebung

Mit der Erhebung der Spirituosensteuer will der Bund sicherstellen, dass gebrannte Wasser nicht übermässig konsumiert werden. Die Alkoholgesetzgebung dient somit in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Gleichzeitig reguliert der Bund über das Alkoholmonopol das Angebot. In der Schweiz unterliegen gebrannte Wasser, d.h. alle Spirituosen, Likörweine, Brände, Aperitifs sowie hochgradiger Alkohol, der Alkoholgesetzgebung. Die klassischen Gärprodukte Bier, Wein und Obstweine fallen nicht unter das Alkoholgesetz. Daher erheben wir bei diesen Produkten keine Spirituosensteuer, wenn sie in der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden.

Informationen zur Herstellung von gebrannten Wassern in der Schweiz finden Sie in der Rubrik «Inlandproduktion». Ausserdem erfahren Sie hier, wie Sie eine Brennereikonzession oder eine Steuerlagerbewilligung beantragen. Dazu kommt ein Leitfaden zur Herstellung von Eigenbränden.

Herstellung von gebrannten Wassern in der Schweiz

Das Ethanol- und Spirituosenregister bietet eine Datenbank mit allen beim BAZG registrierten Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zum Betrieb eines Steuerlagers.

Ein- oder Ausfuhr von gebrannten Wassern

Die Rubriken «Einfuhr» und «Ausfuhr» klären Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit gebrannten Wassern: So werden anfallende Abgaben und Gebühren beschrieben. Dazu kommen Informationen über die Rückerstattung der Spirituosensteuer bei der Ausfuhr von alkoholhaltigen Produkten.

Steuersätze

Die verschiedenen Steuersätze für die Einfuhr und Herstellung von Alkohol in der Schweiz werden tabellenartig unter «Steuersätze» gelistet. In der Rubrik «Einstufungsanfragen für Spirituosen und alkoholhaltige Produkte» finden Sie Informationen zum Vorgehen für eine Einstufung gemäss Alkoholgesetz für alkoholhaltige Produkte. Zudem sind Hinweise zur Besteuerung von Spezialprodukten wie etwa Alcopops, Likörweine oder andere Weinspezialitäten verfügbar.

Handel mit gebrannten Wassern

Was es beim Handel mit alkoholhaltigen Produkten und Spirituosen zu beachten gilt, wird unter Verkauf und Ausschank beschrieben. Hier werden Handelsbewilligungen, Handelsverbote und Alterslimiten für den Verkauf und Ausschank von Alkohol thematisiert.

In der Rubrik «Prävention und Jugendschutz» finden Sie Infos zu verschiedenen Präventionsinstrumenten oder zur Verwendung des sogenannten Alkoholzehntels.

Werbung für Spirituosen und alkoholhaltige Produkte unterliegt in der Schweiz strengen Richtlinien. Wir bieten einen Service für die Überprüfung von Werbeentwürfen auf Gesetzeskonformität, einen Werbeleitfaden sowie eine anonyme Kontaktmöglichkeit, um Werbeverstösse zu melden.

Alkohol für industrielle Zwecke (Ethanol)

Wie erlangt man eine Denaturierungsermächtigung oder wie kommt man zu einer Verwendungsbewilligung? In der Rubrik Ethanol werden diese Fragen, beantwortet.
Das Ethanol- und Spirituosenregister bietet zudem eine Datenbank mit allen Verwendungsbewilligungsinhaberinnen und -inhabern.

Weitere Informationen

Die Einstiegsseite zum Thema Alkohol bietet einen kurzen Überblick zur Geschichte der Alkoholfrage- und -politik.

Biersteuer

koholhaltiges Bier und Biermischgetränke unterliegen der Biersteuer.

Die Steuer wird bei der Einfuhr sowie bei den Herstellern im Zollgebiet erhoben.

Bei in der Schweiz hergestelltem Bier, entsteht die Steuerpflicht, sobald das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder in diesem konsumiert wird.

Für weitere Informationen: Biersteuer

Für den Wein ist das Bundesamt für Landwirtschaft zuständig, das die entsprechenden Informationen auf seiner Website anbietet.

Weitere Informationen

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen