Importeure
Die Einfuhr von biogenen Treibstoffen unterliegt strengen ökologischen Auflagen. Vor dem Import müssen Sie eine Bewilligung einholen und nachweisen, dass die Treibstoffe die notwendigen Anforderungen erfüllen. Bei Erfüllung der Bedingungen kann eine Steuererleichterung gewährt werden.
Allgemeines
Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zum Importeur von biogenen Treibstoffen.
Einfuhren
Gemäss dem Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes (USG) ist die Inverkehrbringung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen, welche aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden, sowie von Brenn- und Treibstoffen, welche die Nahrungsmittelproduktion direkt konkurrenzieren, wird untersagt.
Zudem ist die Inverkehrbringung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen an die Einhaltung von ökologischen Anforderungen geknüpft. Gemäss Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) muss vor dem Inverkehrbringen (z.B. vor dem Import) von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen eine Bewilligung des BAFU vorliegen Informationen zur Inverkehrbringung finden Sie auf der Internetseite Inverkehrbringung eeBS/TS des BAFU.
Steuererleichterung
Die Steuererleichterung auf biogenen Treibstoffen wird nur gewährt, wenn der Importeur im Gesuch an den Direktionsbereich Grundlagen den Nachweis erbracht hat, dass die Treibstoffe die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen.
Das Gesuch ist wie folgt mittels Formular 45.85 zu stellen:
Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen:
Form. 45.85 Hauptformular Steuererleichterung Biogene Treibstoffe
Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe / Nachweis
Form. 45.85 Anhang A1
Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
Form. 45.85 Beilage zu Anhang A1
Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
Positivliste BAZG eTS - Liste der Stoffe, die im Sinne des MinöStG als biogene Abfälle oder Produktionsrückstände gelten
Diese Datei enthält die Positivliste des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen im Sinne des Mineralölsteuergesetzes. Die Liste spezifiziert die Bedingungen, unter denen Stoffe als biogene Abfälle anerkannt werden.
Form. 45.85 Anhang B
Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration
Andere Treibstoffe:
Form. 45.85 Hauptformular Steuererleichterung Biogene Treibstoffe
Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe / Nachweis
Leitfaden 45.85 Anhang A2
Ökologische Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe
Form. 45.85 Anhang A2
Ökologische Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe
Form. 45.85 Anhang B
Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration
Form. 45.85 Anhang C
Erklärung betreffend den rechtsmässigen Erwerb der Anbauflächen für die Erzeugung von Rohstoffen zur Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration
Veranlagung mit e-dec
In der Anleitung «Veranlagung von biogenen Treibstoffen mit e-dec» finden Sie die Besonderheiten, welche bei der Veranlagung mit e-dec zu beachten sind.
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
3003 Bern