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Handel mit Spirituosen

Der Artikel 39 des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) bestimmt, dass der Begriff Handel immer dann zutrifft, wenn gebrannte Wasser zu Trinkzwecken verkauft, vermittelt oder auf eine andere Weise abgegeben werden.

Für alle Fragen zu den Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Kleinhandel von gebrannten Wassern sind gemäss Art. 41a AlkG die Kantone zuständig. Eine Liste der zuständigen kantonalen Behörden befindet sich unter «Weitere Informationen».

Nach Artikel 43 AlkG ist das BAZG beauftragt, beim Kleinhandel mit gebrannten Wassern die Koordination und den Informationsaustausch zwischen Bund und Kantonen zu fördern. Ziel ist es, einen möglichst einheitlichen Vollzug der alkoholrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.

Handelsverbote

Im Artikel 41 Absatz 1 des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) sind die Verbote im Kleinhandel mit gebrannten Wassern festgelegt. Zusammenfassend geht es dabei um Verbote des Handels an gewissen Orten, die vergünstigte oder unentgeltliche Abgabe sowie die Abgabe an Kinder und Jugendliche.

Kleinhandel Alkohol

Wenn gebrannte Wasser in einem Ladenlokal verkauft, in einem Restaurant ausgeschenkt, übers Internet oder über die Gasse vertrieben werden, wird eine Kleinhandelsbewilligung benötigt.

Ausbildungen und Hilfsmittel

Verkaufs- oder Servicemitarbeitende im Detailhandel, im Gastgewerbe oder bei Veranstaltungen sind täglich in direktem Kontakt mit den Kundinnen und Kunden. Sie stehen bei der Abgabe von Alkohol an Jugendliche an vorderster Front und tragen deshalb eine grosse Verantwortung bei der Prävention. Sie müssen entscheiden, an wen der Alkohol abgeben werden darf und an wen nicht.

Kontakt Bereich Alkohol

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont