Kleinhandel
Wenn gebrannte Wasser in einem Ladenlokal verkauft, in einem Restaurant ausgeschenkt, übers Internet oder über die Gasse vertrieben werden, wird eine Kleinhandelsbewilligung benötigt.
Kleinhandelsbewilligung
Für den Verkauf von gebrannten Wassern wird gemäss Artikel 41 a des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) eine Kleinhandelsbewilligung benötigt. Diese Bewilligung muss beim zuständigen Kanton, von dem aus der Handel betrieben wird, beantragt werden. Eine Liste der Amtsstellen, die Patente für die Ausübung des Kleinhandels ausstellen, finden Sie weiter unten unter den weiteren Informationen.
Für den Verkauf von Privatperson zu Privatperson gibt auch der zuständige Kanton Auskunft, zum Beispiel, ab welcher Menge eine Kleinhandelsbewilligung benötigt wird.
Sondergewerbesteuer
Nach Artikel 41 Absatz 1 Alkoholgesetz bedarf es für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons einer Bewilligung der kantonalen Behörde. Für jede Abgabestelle benötigt es eine eigene Kleinhandelsbewilligung.
Des Weiteren leiten sich aus diesen Bewilligungserteilung die jeweiligen kantonalen Bewilligungsgebühren und Sondergewerbesteuern ab.
Auf der Seite des BAG ist eine kantonale Übersicht über die Sondergewerbesteuer zu finden.
Werbevorschriften
Die Werbung für gebrannten Wassern ist stark reguliert. Zum Beispiel, sogenannte «Happy Hours» oder Preisvergleiche sind für Spirituosen nicht erlaubt. (Artikel 42b Alkoholgesetz (AlkG; SR 680)).
Weitere Informationen dazu sind unter Werbung für Spirituosen aufgeführt.
Weitere Informationen
Kontakt Bereich Alkohol
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont