Handelsverbote
Im Artikel 41 Absatz 1 des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) sind die Verbote im Kleinhandel mit gebrannten Wassern festgelegt. Zusammenfassend geht es dabei um Verbote des Handels an gewissen Orten, die vergünstigte oder unentgeltliche Abgabe sowie die Abgabe an Kinder und Jugendliche.
Verkauf und Ausschank an Jugendliche
In der Schweiz verbietet das Gesetz den Verkauf oder die kostenlose Abgabe von
- Bier, Wein und Apfelwein (gegorene Getränke) an unter 16-Jährige (Artikel 14 Abs. 1 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände / LMG; SR 817.0)
- Spirituosen (gebrannte Wasser oder Mischgetränke, die solche enthalten) an unter 18-Jährige
Kantone und Verkaufsstellen dürfen auch strengere Regeln anwenden – so werden beispielsweise im Tessin oder in einigen Warenhäusern gar keine alkoholischen Getränke an unter 18-Jährige verkauft.
Falls Zweifel am Alter der jugendlichen Kundinnen und Kunden bestehen, ist ein amtlicher Ausweis (Pass, Identitätskarte oder Führerschein) zu verlangen, um so das genaue Alter zu bestimmen.
Kontakt Bereich Alkohol
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont
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