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Naturweine, Likörweine und Weinspezialitäten

Naturweine und Süssweine zeichnen sich durch einen erhöhten Alkoholgehalt und eine süssere Geschmacksnote aus. Die Herstellung umfasst spezielle Verfahren, die auf einer natürlichen Gärung oder der Zugabe von Alkohol basieren. Die Besteuerung richtet sich nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben und erfordert eine Meldepflicht nach der Produktion.

Unter «Weinspezialitäten» sowie «Likörweine», auch bekannt unter der Bezeichnung «Süssweine» versteht man im allgemeinen Weine, die sich von gewöhnlichen Weinen durch einen mehr oder weniger süssen Geschmack und einen höheren Alkoholgehalt unterscheiden.

Mit der Anwendung verschiedenster Verfahren und Technologien wird versucht, die gewünschten Geschmackseigenschaften sowie einen höheren Alkoholgehalt zu erreichen. Eine gängige Praxis zur Erzeugung von Süssweinen ist das Zugeben von Alkohol, entweder vor oder während der Gärung des Traubenmostes. Unter der Alkoholgesetzgebung unterstehendem «hochgradigem Naturwein» versteht man natürlich hergestellte Weine aus frischen Weintrauben. Der höhere Alkoholgehalt - er beträgt mehr als 18 % Vol - entsteht ausschliesslich aus dem Gärprozess. Es wird beispielsweise gefrorenes oder durch Trocknen am Weinstock oder nach der Lese gewonnenes Traubengut verarbeitet.

Besteuerung

Die Besteuerung von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken wird unter anderem in Artikel 23bis des Alkoholgesetzes geregelt. Darunter fallen auch Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern.

Steuersatz

Der Steuersatz ist um 50 Prozent reduziert und beträgt CHF14.50 je Liter reiner Alkohol für Produkte wie:

  • Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 % Vol,
  • Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 % Vol,
  • Weinspezialitäten, Süssweine, Mistellen, Wermutweine und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % Vol.

Berechnet wird die Steuer auf dem gesamten Alkoholgehalt des fertigen Produktes, also auch auf dem durch Gärung entstandenen Alkohol.

Produktionemeldung

Die Herstellung von Süssweinen oder Weinspezialitäten muss unmittelbar nach deren Beendigung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Bereich Alkohol, gemeldet werden.

Kontakt Bereich Alkohol

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont