Checkliste Ausfuhr (e-dec oder Papierzollanmeldung)
Handelswaren, die aus der Schweiz ausgeführt werden, müssen beim Schweizer Zoll schriftlich oder elektronisch angemeldet werden.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über das Ausfuhrverfahren. Sie können die aufgeführten Schritte selbst vornehmen, oder bei Bedarf einen Dienstleister (Speditions-, Kurierfirma, Verzollungsagentur) für das gesamte oder Teile des Verfahrens beauftragen.
So gehen Sie bei der Ausfuhr vor
Prüfen Sie vorgängig,
- ob Ihre Waren ausgeführt werden dürfen. Allgemeine Informationen zu Verbote, Beschränkungen oder Bewilligungspflichten finden Sie auf unserer Webseite. Im Zolltarif Tares finden Sie diese Informationen sowie die Tarifnummer konkret zu Ihren Waren.
- ob die Begleitpapiere an den Warenempfänger vollständig sind. Die wichtigsten Begleitdokumente sind Handelsrechnung, allfällige Ursprungsnachweise und Bewilligungen/Zeugnisse (siehe vorhergehender Punkt).
- bei den ausländischen Zollbehörden, welche Einreise- und Einfuhrbestimmungen für das Bestimmungsland gelten, und allenfalls,
- ob Durchfuhrbestimmungen für die Transitländer gelten. Falls ja, sollten Sie, auf Grund der Komplexität, die Durchfuhr über einen Dienstleister organisieren.
- ob Ihre Waren dem Security Amendment unterliegen: Falls Sie Ihre Waren per Luft aus der Schweiz ausführen und je nach Bestimmungsland, müssen Sie Ihre Waren im Voraus anmelden. Erkundigen Sie sich dazu bei der ausländischen Zollbehörde des Bestimmungslandes.
- ob ein Freihandelsabkommen mit dem Bestimmungsland besteht. Falls ja, kann unter bestimmten Bedingungen ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden. Dieser dient als Grundlage, um, je nach Abkommen, im Bestimmungsland eine Zollreduktion oder -befreiung zu erhalten. Hier finden Sie eine Infoseite zu diesem Thema.
- ob für die Waren eine Rückerstattung von Abgaben möglich ist.
- ob Sie über eine UID Nummer verfügen, falls die Deklaration elektronisch erfolgen soll.
- Die Anmeldung kann in Deutsch, Französisch oder Italienisch erfolgen.
- Melden Sie Ihre Waren selber an, dann wählen Sie eine der folgenden Plattformen für die elektronische Erfassung Ihrer Zollanmeldung:
- B2B Schnittstelle mit Registrierung: E-dec Export
- Pflegen Sie die gemäss E-dec Web (Tarif-Nummer, UID/EORI Nummer usw.), bzw. E-dec Export erforderlichen Angaben auf Basis der Begleitdokumente und allfälligen Ursprungsnachweisen ein. Falls für Ihre Waren eine Rückerstattung möglich ist, müssen Sie dies in der gewählten Plattform beantragen.
- Fristen: Die Zollanmeldung können Sie im E-dec Web oder E-dec Export maximal 30 Tage vor der Ausfuhr erstellen. Sobald die Waren von Ihrem Transporteur bei der ausführenden Dienststelle angemeldet und von dieser angenommen wurden, müssen sie innerhalb von 24 Stunden ausgeführt werden.
- Drucken Sie die Zollanmeldung (Ausfuhrliste) aus. Geben Sie diese dem Transporteur mit, zusammen mit relevanten Begleitdokumenten (Rechnung, Ursprungsnachweise usw.) und Ihrer Ware.
Nachfolgend finden Sie Informationen über die Ausfuhr über die Strasse.
- Ihr Transporteur begibt sich mit der Zollanmeldung und den Begleitdokumenten zum Schalter der Schweizer Zollstelle (-> Öffnungszeiten Zollstellen beachten).
- Allenfalls wird eine physische Warenkontrolle von uns vorgenommen, um zu überprüfen, ob die Angaben in der Zollanmeldung richtig sind.
- Die Veranlagungsverfügung (eVV) wird anschliessend durch das BAZG erstellt und ist für Sie als exportierende Firma im E-dec Web oder E-dec Export sichtbar.
- Der Transporteur begibt sich anschliessend zur angrenzenden ausländischen Zollstelle. Dort muss er ebenfalls die geforderten Dokumente (gemäss Abklärungen im erster Punkt «Allgemeine Voraussetzungen» in der vorliegenden Checkliste), am Schalter vorweisen. Auch hier kann eine Kontrolle vorgenommen werden.
- Die Export-Veranlagungsverfügung (eVV) können Sie im E-dec Web oder E-dec Export herunterladen. Alternativ können Sie auch die Anwendung Chartera nutzen.
- Sofern bei der Ausfuhr bzw. beim Grenzübertritt eine Rückerstattung beantragt wurde, kann bei der dafür zuständigen Stelle des BAZG ein Rückerstattungsgesuch eingereicht werden (VOC, Spirituosensteuer, Biersteuer, Tabaksteuer usw.).
- Bei Fragen, rund um die Mehrwertsteuer, können Sie sich an die Eidgenössische Steuerverwaltung wenden.
- Innerhalb 60 Tagen können Sie eine nachträgliche Korrektur Ihrer Anmeldung beantragen, oder eine Beschwerde gegen eine Veranlagungsverfügung (eVV) einreichen (Berechtigungsgesuch).
- Die Schweiz erhebt keine Zölle oder Abgaben bei der Ausfuhr.
- Beim Bestimmungsland können hingegen Zölle oder Abgaben anfallen – erkundigen Sie sich dazu bei den Behörden des Bestimmungslandes.
- Deklarationsplattformen:
Das BAZG stellt die E-dec Web und E-dec Export kostenlos zur Verfügung. Die Nutzung von E-dec Export kann Lizenzkosten bei einem Dienstleister, oder eigene Entwicklungskosten nach sich ziehen. E-dec Web ist hingegen kostenlos. - In gewissen Fällen können Sie bereits bezahlte Abgaben bei uns zurückerstatten, siehe nachgelagerte Verfahrensschritte.
- Falls Sie einen Dienstleister für den Transport und oder mit der Zollanmeldung beauftragt haben, fallen entsprechende Kosten an.
- Hat Ihre Firma den Status «zugelassener Versender», vereinfacht sich das Ausfuhrverfahren.
- Für die vorübergehende Aus- und Wiedereinfuhr, bzw. vorübergehende Verwendung im Ausland, gibt es eigene Verfahren: Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV und/oder Carnet ATA. Die Waren werden dabei im Ausland nicht verändert. Typische Anwendungsfälle sind: Messen, Ausstellungen, Pferde, Oldtimer usw.
- Reparaturverkehr, bzw. Veredelungsverkehr, auch passiver Veredelungsverkehr genannt, umfasst die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung.
- Rücksendungen von Waren
- Zollfreilager und Lagerverkehr
- Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
- Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
Ausfuhren mit E-dec bleiben noch bis Ende 2025 möglich.
E-dec Web kann bis auf Weiteres weiterbenutzt werden. Der Termin für die Ablösung durch Declar wird zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.
Sie haben bisher Waren mit E-dec Export oder E-dec Web exportiert? So gehen Sie bei der Umstellung auf Passar vor:
Weitere Informationen
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