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Elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) im Export

Die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) bietet Unternehmen den digitalen Nachweis ihrer Exportzollanmeldungen im Rahmen des schrittweisen Übergangs vom E-dec zu Passar. Drei Methoden ermöglichen das Abholen der eVV, einschließlich Zugang über UID und Zugangscode ohne vorherige Registrierung.

E-dec wird schrittweise durch das neue einheitliche Warenverkehrssystem «Passar» abgelöst.

Mehr Informationen

Angaben in der Ausfuhrzollanmeldung

Mit e-dec Export wird dem Ausführer zum Nachweis kein Papier zugestellt, sondern lediglich eine elektronische Veranlagungsverfügung (eVV), welche über den e-dec ReceiptService bezogen als signierte und verschlüsselte XML Datei rechtsgültig ist.

Mehr Infos zur Aufbewahrung der elektronischen Veranlagungsverfügung auf der Internetseite der ESTV.

Das Abholen der eVV wird entweder über die in der Ausfuhrzollanmeldung angegebene Anmelder Unternehmens-Identifikations-Nummer (UID) oder über die in der Ausfuhrzollanmeldung angegebene Exporteur UID gesteuert.

* UID = Unternehmens-Identifikationsnummer (http://www.uid.admin.ch/). Damit die UID zum Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) berechtigt, muss diese in der Anwendung Zollkundenverwaltung (ZKV) registriert werden.

Mehr Informationen siehe Zollkundenverwaltung - UID.

Registrierung zur Abholung der eVV

Voraussetzung für den Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) ist die Registrierung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in der Zollkundenverwaltung (ZKV).

Bitte registrieren Sie Ihr Unternehmen mit Ihrer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in der Anwendung Zollkundenverwaltung (ZKV). Das Vorgehen ist in der Kurzanleitung beschrieben.

Mehr Informationen siehe Zollkundenverwaltung - UID.

Keine Registrierung ist notwendig für das Abholen der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) mit dem Zugangscode.

Bezug der eVV

Mehr Informationen zum Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) finden Sie im Dokument Bezug der elektronischen Dokumente.

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten um die eVV abzuholen:

1. Receipt-Service (Webservice und E-Mail Kanal) (UID nötig)

Diese Services eignen sich für Firmen mit einer grossen Anzahl an Verfügungen. Die Zollbeteiligten können ihre Systeme programmieren, so dass die eVV nach eigenen Kriterien (z.B. Zeitpunkt) automatisch bezogen werden kann.

Die Datumsrange bei der Listenabfrage im Export ist auf max. 30 Tage limitiert.

2. Chartera Output: Web-Anwendung für E-dec Dokumente

Dokumentenbezug von Passar und anderen ePortal Anwendungen

Bitte beachten Sie, dass Chartera Output (ePortal) und Chartera Output (Web-Anwendung ausserhalb des ePortal für E-Dec Dokumente) zwei unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Nutzungszwecken sind. In der Übergangsphase bis zur vollständigen Ablösung von E-dec durch Passar müssen Zolldokumente aus E-dec und Passar separat bezogen werden. Informationen zum Bezug von Passar Dokumenten finden Sie auf dieser Seite.

Um Dokumente aus E-dec über Chartera Output «E-dec» beziehen zu können, müssen Sie ein ZKV Zertifikat (Zollkundenverwaltung) auf Ihrem Computer installiert haben. Sofern Sie diese Bedingung erfüllen, können Sie sich direkt via URL https://chartera-output.bazg.admin.ch/ mit ihrem Zertifikat einloggen. Ihre Dokumente stehen sofort zum Download zur Verfügung. Die Dossiers werden nach dem Ersten Login gebildet und können ebenfalls heruntergeladen werden.

3. Abholen der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) mit Zugangscode

Jede Zollanmeldung erhält einen eindeutigen Zugangscode. Dabei teilt der Spediteur dem Exporteur die Nummer der Zollanmeldung (gleiche Nummer wie die Veranlagungsverfügung) und den dazu gehörenden Zugangscode mit. Der Exporteur kann die eVV über die unten aufgeführte Internetseite abholen, ohne bei uns registriert zu sein. Das Abholen der eVV mit Zugangscode funktioniert nur für Einzelabfragen.

Signaturprüfung

Zur Überprüfung von Signaturen folgen Sie dem Link: Validator für Veranlagungsverfügungen und Rückerstattungsbelege des BAZG.